Microsoft word - standarderledigung _rad__19_01_2006.doc
GZ: BMSG-90250/0004-III/1/2006
Betreff: Stellungnahme zum RL-Vorschlag des EP und des Rates zur Änderung der RL 89/522/EWG des Rates
Sehr geehrter Herr Dr Traimer! Zum Vorschlag der Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ des Europäischen
Parlamentes und des Rates erlauben wir uns, folgende Stellungnahme zu
Das grundsätzlich engagierte Anliegen, Unterschiede bei der rechtlichen Behandlung
der verschiedenen Verbreitungsformen für gleiche oder ähnliche Medieninhalte zu
beseitigen und die Rechtssicherheit und Wettbewerbsbedingungen in diesem
Bereich zu verbessern, führte bedauerlicherweise zu einem Ergebnis, das die
Interessen und Bedürfnisse der Verbraucher nicht ausreichend berücksichtigt.
Es ist zu befürchten, dass das Fernsehen als Informations- und Bildungsinstrument
seinen Stellenwert als solches verliert und der gesellschafts- und kulturpolitische
Auftrag zugunsten des Wettbewerbsaspektes vernachlässigt wird.
Qualitative Aspekte rücken trotz gegenteiliger Absichtserklärung deutlich in den
Hintergrund: eine quantitative Erhöhung des Angebots macht die Kontrolle der
Qualität zwar schwieriger aber keinesfalls weniger erforderlich.
III/1, Auskunft: Dr. Michaela Kropatschek,
DW 2506, E-Mail: Michaela.Kropatschek@bmsg.gv.at
A-1030 Wien, Radetzkystraße 2, Tel: (01) 711 00, Fax: +43 (1) 711002549,
Der Anteil der Werbung an der Sendezeit bedeutet schon jetzt eine Qualitätseinbuße
für den Verbraucher. Eine weitere Überfrachtung mit Werbeeinschaltungen, noch
dazu mit Split-Screens bzw noch kürzeren Zeitabständen zwischen den
Werbeeinschaltungen und Programmunterbrechungen ist aus Verbrauchersicht
Erwägungsgrund 10: Als nicht verständlich und ohne sachliche Rechtfertigung
erweist sich die Bestimmung, dass ein Abweichen von Maßnahmen vom
Herkunftslandprinzip im harmonisierten Bereich „aus Gründen des Jugendschutzes
und der Bekämpfung der Aufstachelung zum Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht,
Glauben oder Nationalität, der Verletzung der Menschenwürde einzelner Personen
oder des Verbraucherschutzes“ nicht mehr gestattet sein soll. Die
Ungleichbehandlung von sonstigen Diensten der Informationsgesellschaft (E-
Commerce RL) und den elektronischen Fernesehdiensten ist nicht verständlich und
Im Übrigen erlauben wir uns darauf hinzuweisen, dass die E-Commerce RL falsch
zitiert wurde (Statt 2000/13/EG heißt es 2000/31/EG).
Hinsichtlich der Abgrenzung Schleichwerbung (h) und Produktplatzierung (k) ist
darauf hinzuweisen, dass sich diese beiden Begriffe nur durch die Irreführung
Der Umstand, dass bei Produktplatzierung am Anfang der Sendung darauf
hingewiesen wird, rechtfertigt die Produktplatzierung nicht, da schon das oft
gehandhabte „Surfen“ , oder das um Sekunden verspätete Einschalten diese
Information abschneidet. Darüber hinaus ist selbst bei flüchtiger Wahrnehmung der
Information äußerst fraglich, ob diese Technik letztlich nicht doch nur an der Grenze
Die Tatsache, dass der Trennungsgrundsatz nicht ausreichend verankert ist, findet
auch schon Ausdruck in der Werbung, wo suggeriert wird, dass Produktplatzierung
Die Abgrenzung Fernsehwerbung (g) – audiovisuelle kommerzielle Kommunikation
(f) ist nicht erhellend und bedarf einer schärferen Unterscheidung. Beide Begriffe
beinhalten die Absatzförderung als Zweck, im Fall der Fernsehwerbung gegen
Entgelt, wobei der Begriff „kommerzielle“ Kommunikation auch auf Entgeltlichkeit
hinweist, ohne aber die Entgeltlichkeit als Definitionsmerkmal zu führen.
Gegen die in Art 2 vorgesehene Erweiterung des Herkunftslandprinzips auf alle
Rundfunkdienste bestehen substanzielle Vorbehalte:
Nicht lineare Mediendienste sind hinsichtlich ihrer (insbesondere gesundheitlichen
und wirtschaftlichen) Risken für Verbraucher mit E-Commerce Angeboten
Darüber hinaus besteht die Gefahr des „Race to the bottom“, nämlich die Gefahr,
dass der Unternehmer bei der Wahl seiner Niederlassung jenen Standort bevorzugt,
der die geringsten Verbraucherschutzstandards aufweist. Auch ist die vorgesehene
Kooperation der verschiedenen betroffenen nationalen Behörden noch nicht soweit
vorangeschritten, dass eine wirksame Rechtsverfolgung von Rechtsverletzungen
angenommen werden kann und schließlich zeigen die neuen interaktiven
Zusatzdienste eine gewisse Tendenz zu unerlaubten Geschäftspraktiken, wobei die
Anbieter durch die nunmehr erhöhte Mobilität einen weitaus größeren Kreis
Die Sorge vieler Verbraucherinnen und Verbraucher vor dem Verlust des hohen
Niveaus des vertrauten österreichischen Verbraucherschutzes im Tausch gegen
einen schwer einschätzbaren Schutz durch den Binnenmarkt löst Ängste aus, die bei
der Entscheidung Marktortprinzip-Herkunftslandprinzip auch ernst genommen
Die Absätze 7 und 8 stellen uE keinen geeigneten Rechtsschutz dar, da das
Verfahren (auch wegen eines fehlenden Provisorialverfahrens) als Rechtsinstrument
zu schwerfällig ist, um auf Verstöße rasch und wirksam reagieren zu können.
Der Medieninhaber, der unlauter vorgeht, erwirbt auf diese Art einen großen Vorteil,
ohne mit einem raschen Einhalt seitens des Empfängerstaates rechnen zu müssen.
• Dem Empfangsstaat muss die Möglichkeit der Einleitung eines
Provisorialverfahrens (Antrag auf Einstweilige Verfügung) ermöglicht werden,
um ein rasches Vorgehen zu ermöglichen.
• Die Bestimmung, dass die Tätigkeit des rechtswidrig handelnden
Unternehmens vorwiegend auf den Empfangsstaat ausgerichtet sein muss,
stellt eine nicht gerechtfertigte und unzumutbare Barriere hinsichtlich der
Rechtsverfolgung dar. Diese kann damit einerseits zeitlich verzögert (durch
eine uU schwierige Beweisbeschaffung), anderseits entbehrt diese
Bestimmung jeglicher sachlichen Rechtfertigung.
So ist es zB nicht nachvollziehbar, weshalb ein RL-Verstoß, der sich gegen
Interessen des Empfangsstaates (zB französischer Fernsehempfänger)
richtet, nur dann verfolgbar ist, wenn der Nachweis erbracht werden kann,
dass sich die Tätigkeit des rechtswidrig Handelnden vorwiegend auf den
Aus Absatz 10 ist ersichtlich, dass der von der rechtswidrigen Handlung
betroffenen MS erst dann handeln kann, wenn die Kommission keinen
Einwand hat, das heißt, dass der betroffene Unternehmer mehr als drei
Monate auf rechtswidrige Weise senden kann, ohne, dass Maßnahmen
dagegen getroffen werden können. Diese vorgeschlagene Zeitspanne von drei
Monaten Zeitspanne ist jedenfalls zu lang und keinesfalls geeignet Verstöße
Die Kommission sollte vielmehr – will man ein derartiges Verfahren
beibehalten - unverzüglich (etwa binnen 7 Werktagen) nach Einlangen der
Beschwerde zu erklären, ob die geplante Maßnahme als
gemeinschaftsrechtskonform angesehen wird.
Die Pflicht zur Angabe einer ladungsfähigen Anschrift mit Namen, geografischer
Anschrift der Niederlassung sowie jener Angaben, die die Kommunikation rasch
ermöglichen, sowie die der zuständigen Regulierungsbehörde, wird von uns
unterstützt (Art 3 lit c des Vorschlags)
Die Kennzeichnung von kommerziellen Inhalten auf alle Werbeformen ist ebenfalls
zu unterstützen und sollte noch deutlicher zum Ausdruck gebracht werden (g).
Die Kennzeichnung der Werbung einerseits und die Trennung der als Werbung
gekennzeichneten Inhalte von redaktionellen Programmteilen anderseits stellen
einen wesentlichen Grundsatz europäischer Medienpolitik dar. Das Abgehen von
diesem Grundsatz ist geeignet, den Verbraucher subtilen Werbepraktiken
auszusetzen und die Qualität redaktioneller Programmteile massiv zu
Die durch Art 3 g (e) vorgenommene Änderung des Art 15 der geltenden Fernseh-RL
ist aus Verbrauchersicht abzulehnen, da wir eine Lockerung der Auflagen für
Alkoholwerbung für gesundheitlich und gesellschaftspolitisch bedenklich erachten.
Nicht verständlich und inakzeptabel ist die Streichung des Art 12 a der geltenden RL,
der das Verbot der Verletzung der Menschenwürde normiert.
Der den Art 12 der geltenden RL ersetzende Art 3g c) enthält nicht mehr das Verbot
der Verletzung der Menschenwürde, dieser Auffangtatbestand wird aber für
jedenfalls erforderlich erachtet. Die Tatsache, dass für den Bereich der
audiovisuellen kommerziellen Kommunikation iS des Vorschlags andere Standards
gelten sollen als für die übrige Fernsehwerbung und Teleshopping ist sachlich nicht
Produktplatzierung schafft Raum für eine breite Grauzone und erschwert somit die
Rechtsverfolgung von Schleichwerbung (Art 3 h)
Die Anforderungen des Art 3 h sind nicht geeignet, die Bedenken gegen
Produktplatzierung zu zerstreuen, ihre Nähe zur verbotenen Schleichwerbung zu
groß. Es wird daher vorgeschlagen, die Regelungen zur Produktplatzierung zu
streichen. Damit einhergehend wäre die Definition für Produktplatzierung nicht mehr
Anregungen zu Art 3 d, f, g des Vorschlags iV mit Art 22 der RL 89/552/EWG idgF
Angeregt werden folgende Regelungen zur Konkretisierung des Schutzes
Minderjähriger und der öffentlichen Ordnung:
• eine (bei Zuwiderhandeln sanktionierte) Verpflichtung der Veranstalter, ihre
Konsumenten regelmäßig über die wesentlichen Instrumente der
• die Einrichtung eines Zugangs-Kontrollsystems wie insbesondere einer Sperre
für entgeltliche und nicht altersadäquate Zusatzdienste.
• Die Einrichtung eines Verfahrens zur Überprüfung des Alters von
• keine Programmunterbrechungen iS des Art 11/5 der RL 1989/552/EWG in
der geltenden Fassung: Keine Unterbrechungen für Gottesdienste,
Nachrichten, Magazine über das aktuelle Zeitgeschehen, Dokumentarfilme,
Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen, wobei hinsichtlich der
Kindersendungen gefordert wird, diese unabhängig von der Dauer der
Sendung überhaupt nicht zu unterbrechen. Hinsichtlich der Kindersendungen
ist diese Forderung schärfer als die geltende Fassung, die ein
Unterbrechungsverbot von Kindersendungen von weniger als 30 Minuten
• ein sanktioniertes Verbot, ohne ausdrückliche Einwilligung der
Erziehungsberechtigten von Minderjährigen personenbezogene Daten
Die Ausnahme einzelner Werbe- und Teleshopping-Spots in Sportprogrammen findet
Die Verkürzung des Zeitraums in dem unterbrechungsfreies Fernsehen möglich ist,
von 45 auf 35 Minuten, stellt eine deutliche Senkung der Fernsehqualität dar.
Darüber hinaus bestehen Befürchtungen hinsichtlich der weiteren Verschlechterung
der Programmqualität dahingehend, dass vermehrt jene Filme zur Sendung
gelangen, deren Verlauf sich trotz mehrfacher Unterbrechung leicht verfolgen lässt.
Bei Kindersendungen ist Unterbrecherwerbung überhaupt abzulehnen, da eine
bewusste Wahrnehmung zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung meist
Der Mindestabstand zwischen den Werbeblöcken von 20 Minuten ist beizubehalten.
Die in Abs 2 vorgeschlagene Ausnahme für Produktplatzierungen ist nicht
akzeptabel. In konsequenter Einhaltung des Trennungsgrundsatzes ist dieser Absatz
Die redaktionelle Verbrämung von Werbeeinschaltungen ist schon jetzt schwer
verfolgbar, da der Konnex zwischen dem den redaktionellen Beitrag liefernden
Journalisten und dem werbenden Unternehmen nur schwer nachweisbar ist (siehe
zB Levitra Beitrag im U-Bahn –Express); in eventu sind solche Beiträge im Zweifel
Aus Gründen des Gesundheitsschutzes wäre die Ausdehnung des bestehenden
Werbeverbots auch auf nicht-lineare Medien zu fordern.
North Carroll High School April 2008 The following scholarships are available in Guidance. If you are interested in receiving an application or further information about one of the listed scholarships, see your counselor. 1. ALLSTATE MINDS IN MOTION SCHOLARSHIP- The Maryland Public Secondary Schools Athletic Association is pleased to announce a scholarship opportunity for gradua