Flüchtlingspolitische Nachrichten und Pro-
eine kritische Diskussion über Flüchtlingspolitik einzuleiten und
tokoll der Sitzung vom 13. August 2003
konkrete Verbesserungen zu erreichen: „Die Ausgrenzung von Flüchtlingen führt zu Konflikten, die dauerhaft nicht durch
1 Flüchtlingspolitische Nachrichten und Protokoll
Polizeirecht zu lösen sind. Wir brauchen politische Antworten.“
der Sitzung vom 09.07.2003
Das Komitee für Grundrechte und Demokratie kritisierte in
Das Protokoll der Sitzung vom 09.07.2003 wird verabschiedet.
einem offenen Brief an den Kölner Polizeipräsidenten und einem Interview (jw v. 19.08.2003) massive Verletzungen von
2 Kölner Flüchtlingspolitik
Grundrechten der Camper/innen durch die Polizei, „und zwar von Anfang an“ (ebd.). Genannt werden Verletzungen des
2.1 Unterbringung: Stadt noch ohne Konzept
Rechts auf informationellen Selbstbestimmung, z. B. durch
Videoüberwachung. Gefordert wird eine Löschung der
Oberbürgermeister und ein Ratsmitglieds am 26./27.08.2003 die
weitere Finanzierung des „Wohnschiffs Transit“. Es werden überplanmäßig 637.000 Euro für Anmiet- und Betriebskosten bis
2.3 Presse zu „Klau-Kids“ und „geschlossenen Heimen“
Jahresende 2003 (Ende der Vertragslaufzeit) bereitgestellt mit der
Alle Jahre wieder in der Sommerzeit geistert durch die Presse die
Begründung, dass bereits für den Monat August nicht mehr
Forderung nach „geschlossenen Heimen“ für - ggf. auch straf-
unmündige - Kinder und Jugendliche (i. d. R. gemeint: Roma),
Konventionalstrafe vermieden werden soll.
die durch Diebstähle u. ä. Delikte auffällig werden. Das
Unklar ist aus hiesiger Sicht, warum nicht der Rat in seiner
Besondere im August 2003: Diesmal wird die Forderung nicht
Sitzung Ende Juli über die Mittelbereitstellung entschieden hat
nur von der FDP, sondern auch von der Kölner Polizeiführung
und warum das Gros der Summe (rd. 345.000 Euro) durch
Wenigerausgaben bei der Haushaltsstelle „Geldleistungen für den
Nichtsdestotrotz betrachten Mitarbeiter/innen verschiedener
Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen“ gedeckt wird. Die
DE verdeutlicht, dass die Stadt gemäß Vertrag drei Monate
Unterhaltung „geschlossener Heime“ im Rahmen des SGB VIII
Leerstand finanzieren muss, wenn tatsächlich noch im September
die „Transit“-Unterbringung aufgegeben wird.
Freiheitsentziehende Maßnahmen kommen nur in Betracht nach
Zu klären ist, ob ein Hintergrund der DE möglicherweise die
stagnierende Belegung der „Transit“ ist. Nach Informationen des
Fördervereins wurden in den letzten Wochen Transfer von 50-60
Selbstgefährdung (Einweisung in die Psychiatrie).
Bewohner(inne)n in reguläre Wohnheime durch eine gleiche Zahl
Wünschenswert wäre, dass die mit auffälligen Flüchtlingskindern
befassten Einrichtungen der sozialen Arbeit ihre Tätigkeiten im
Was aus dem Umsteuern in der Flüchtlingsunterbringung wird,
Sinne der Prävention und Entkriminalisierung vernetzen.
wird sich hoffentlich durch den „Runden Tisch für Flüchtlingsfragen“ klären. Dort soll u. a. eine Bestandsaufnahme
3 Unabhängige Beratungsstelle für Flüchtlinge UBS
der Verwaltung zur Unterbringungssituation vorgestellt werden. Zudem sind Arbeitsstrukturen für die Erstellung eines
Die Titulierung der „Transit“ als „Ausreisezentrum“, wie sie im
Beratungseinrichtungen und Dienststellen anderer NRW-
Kontext des Grenzcamps mehrfach erfolgte, ist nach Ansicht des
Kommunen hinsichtlich des Verfahrens bei der Anmeldung
„unerlaubt eingereister“ Flüchtlinge. Dies zeigt, dass eine
Unterbringung offenkundig als Abschreckung konzipiert ist,
bundesweite Verteilung - zuletzt von Innenminister Behrens
nicht aber gezielt zur Erzwingung einer Kooperation bei der
propagiert (vgl. 4.5) und von OB Schramma unterstützt
(Pressemitteilung v. 15.08.2003) - die Widersprüche in der Praxis der
2.2 Bezirksregierung lehnt Untersuchung der
Meldung bei der ABH allein wegen unerlaubter Einreise vs.
polizeilichen Räumung des Grenzcamps ab
Ausstellung einer GÜB/Duldung wegen Berücksichtigung der
Eine Untersuchung des polizeilichen Vorgehens gegen das
Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots) nicht lösen
„Antirassistische Grenzcamp“ am 09./10.08.2003, die der
Bezirksregierung Köln am 20.08.2003 abgelehnt: „Auf der
Grundlage der detaillierten Berichterstattung des PP Köln und
Hinsichtlich des Anspruchs auf Sozialleistungen bezweifelt das
der regelmäßigen Einsatzbeobachtungen durch Mitarbeiter
Sozialamt bei manchen Klient(inn)en die Hilfsbedürftigkeit.
meines Hauses habe ich keine Veranlassung, an der
Unter dem Vorwurf z. B. des Autohandels werden Leistungen
Rechtmäßigkeit der durch das PP Köln getroffenen Maßnahmen
eingestellt. Eine konkrete Recherche der Hintergründe ist
zu zweifeln und eine von Ihnen erbetene Untersuchung
schwierig. Vorhandene Unterlagen, aber auch logische Schlüsse
sind sie aus Sicht der Sozialbehörde regelmäßig nicht geeignet,
In einer Pressemitteilung vom 13.08.2003 hatte der Förderverein
die Zweifel auszuräumen. Von anderen Trägern wird berichtet,
u. a. die Kappung der Wasserzufuhr bei sengender Hitze sowie
dass in Einzelfällen außer der Unterkunft alle Leistungen
die Ingewahrsamnahme hunderter Personen kritisiert und die
verweigert werden, auch an Mütter mit kleinen Kindern.
Frage aufgeworfen, was dies mit Strafverfolgung zu tun hatte. Auch die Begründung der Polizei, die Maßnahmen seien eine
4 Berichte
Gefahrenabwehr wegen möglicher Straftaten gegen einen parallel stattfindenden Marsch neonazistischer „Freier Kameradschaften“
gewesen, wurde hinterfragt. Hervorgehoben wurde, dass der
U. a. im Rahmen des Projekts „Infonetz“ zur Unterstützung der
Förderverein, selbst nicht am Grenzcamp beteiligt, darauf abzielt,
ehrenamtlichen Beratung und Betreuung von Flüchtlingen sind
Fragen zu Familienzusammenführungen und Widerrufsverfahren
diesen ein vorüber-gehendes Aufenthaltsrecht gewährt
bei irakischen Flüchtlingen aufgetreten.
werden sollte. Die Abschiebung bereits abgelehnter
Ergänzend zu den Informationen in der vorhergehenden
Asylsuchender in den Irak, einschließlich des Nordiraks
und in die Nachbarstaaten, sollte vollständig ausgesetzt
Der Widerruf einer Feststellung nach Art. 16 a GG oder § 51
bleiben. Diese Einschätzung wird von der Bundesregierung
Abs. 1 AuslG richtet sich nach § 73 AsylVfG (Widerruf und
geteilt. Der Entscheidungsstopp des Bundesamtes wird nach
unseren Erkenntnissen fortgesetzt“ (Hervorhebung im Original).
„Nur eine nachträgliche Änderung entscheidungserheblicher Umstände
4.2 Kosovo/Serbien und Montenegro: fehlende
Anerkennungsentscheidung, Bezugspunkt für die Frage der
Behandlungsmöglichkeiten für Personen aus Kosovo
‚Nachträglichkeit‘ ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses
UNHCR Berlin weist in einem Schreiben vom 09.05.2003 darauf
des Anerkennungsbescheides“ (VG Frankfurt, Urteil v.
hin, dass es fraglich ist, ob eine in den Kosovo abgeschobene
20.03.2003 – 2 E 5268/00.A(3), Leitsatz der Redaktion).
Romni medizinische Behandlung in Serbien erreichen kann. Die
„1. Ein nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG
administrative Grenze zwischen dem Kosovo und (dem übrigen)
unverzüglich erfolgter Widerruf der Asylberechtigung oder der
Serbien werde streng kontrolliert; es sei keineswegs sicher, dass
Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verletzt
Personen aus dem Kosovo die Einreise nach Serbien gewährt
werde. Erschwerend komme hinzu, dass für die Einreise
Handlungsfreiheit (Art 2 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht
jugoslawische Dokumente notwendig seien, da Serbien die von
gewährt dem Asyl- oder Abschiebungsschutzberechtigten als
der UN-Verwaltung im Kosovo ausgestellten Personal- und
Adressat eines ihn belastenden Widerrufs einen Anspruch auf
Reisedokumente nicht anerkenne. Im Übrigen setze der Zugang
objektive Fehlerfreiheit dieses Hoheitsaktes.
2. § 73 AsylVfG lässt Raum für eine ergänzende Anwendung des
Wohnsitznahme in Serbien voraus. Eine solche sei aber nur
§ 48 VwVfG, insbesondere auch der Jahresfrist gemäß § 48 Abs.
möglich für Personen, die über serbische Personalpapiere
4 VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG“
verfügten. Zudem sei für die Anmeldung der Nachweis von
(VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 – A 5 K 11226/01 -, Amtliche
Wohneigentum oder der Abschluss eines Mietvertrags in Serbien
Voraussetzung. Die UNHCR-Stellungnahme bezieht sich
Das Bundesamt bestritt im April 2003 Planungen zu
inhaltlich auf ein Urteil des VG Koblenz vom 29.04.2003, dem
Widerrufsverfahren bzgl. Irak (Endfassung der Ergebnisse des
zufolge sich die Betroffene in Belgrad behandeln lassen könne.
Das OVG Koblenz - 7 A 10881/03.OVG - hat am 25.06.2003
BAFl/Rechtsanwälte/UNHCR am 2. April 2003 in Nürnberg,
die Berufung gegen das VG-Urteil zugelassen.
Mit Bescheid vom 04.08.2003 stellt das BAFl auf einen
UNHCR veröffentlichte Ende April einen vorläufigen Plan für
die Rückkehr und Reintegration von bis zu 500.000 irakischen
Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG
Flüchtlingen (UNHCR Aktuell: Irak Aktuell, 28.04.2003).
hinsichtlich Serbien und Montenegro im Falle einer Kosovarin
fest. Laut Attest leide sie an arterieller Hypertonie, kompensierter
Asylberechtigter oder politischer Flüchtling ist hinsichtlich Irak
Herzinsuffizienz, koronarer Herzkrankheit, Diabetes mellitus,
aufgrund der veränderten Lage zu rechnen. Insbesondere bei
Hyperlipidämie, Adipositas, Schwindel, Struma nodosa, Tinea
Reisen in das Herkunftsland oder bei einer beantragten
amiantacea, depressivem Syndrom und Gastritis und müsse
Familienzusammenführung sind Widerrufsverfahren häufig
fortgesetzt mit Acerbon, Norvasc, Insidon sowie Saroten
(Achtung: Widerrufsverfahren bei anerkannten Flüchtlingen).
behandelt werden, da es sonst zu extremen Blutdruckswerte,
„Aufgrund der geänderten Situation im Irak wird das Bundesamt
verbunden mit entsprechenden Folgekrankheiten kommen
könne. „Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, wegen der
Widerrufsverfahren nach Aufnahme der Bearbeitung erneut
schlechten medizinischen Versorgung bei einer Rückkehr in ihre
prüfen. Sollte dies den Widerruf der Rechtsstellung als politischer
Heimatregion Kosovo einer konkreten Gefahr für Leib und
Flüchtling zur Folge haben, wäre eine hierauf gegründete
Leben ausgesetzt zu sein, vermag dies in ihrem Fall ein
Aufenthaltsbefugnis nicht mehr zu verlängern, es sei denn, Sie
Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu
halten eine Verlängerung aus ausländerrechtlichen Erwägungen,
begründen. (.) Aufgrund der Häufung der bei der Antragstellerin
beispielsweise aus humanitären Gründen, für möglich. In diesem
vorliegenden chronischen Erkrankungen, wie einer arteriellen
Fall würde ich der Ausstellung eines Reisedokuments
Hypertonie, einer hypertensiven koronaren Herzkrankheit,
zustimmen“ (BMI an eine nordrhein-westfälische ABH,
Diabetes mellitus sowie insbesondere auch der psychischen
Symptomatik, ist gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass eine
In Fällen, die dem Förderverein bekannt sind, hat das
adäquate medizinische Versorgung in ihrer Heimatregion Kosovo
Bundesinnenministerium seit bis zu elf Monaten nicht über die
gegeben wäre, zumal die zu Behandlung eingesetzten
Medikamente dort soweit ersichtlich nicht zur Verfügung
stünden und die Kontinuität dieser medikamentösen Versorgung
UNHCR (04.07.2003) teilt bzgl. einer Untersuchung des
nach dem Inhalt der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen
Sonergesandten des Hochkommissars für Irak mit, dass die
langfristig sichergestellt werden muss. (.) In Anbetracht der
„Sicherheitslage in vielen Landesteilen extrem unbeständig und
Häufung von schweren chronischen Erkrankungen bei der
ist“. Weiter heisst es: „Ob und welche
Personengruppen weiterhin und nunmehr bei Rückkehr in den
Behandlungsmöglichkeiten in Regionen ihres Heimatlandes
Irak eine begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen
außerhalb des Kosovo nicht in Frage, da die damit verbundenen
können, kann auf dieser Grundlage zum gegenwärtigen
tatsächlichen Probleme, eine ihrer Erkrankung adäquat gerecht
Zeitpunkt nicht zuverlässig prognostiziert werden. . hält
werdende Behandlung zu erreichen, zu diesseitiger Überzeugung
zurzeit auch dort von ihr nicht zu bewältigen wären (vgl.
Asylverfahren irakischer Schutzsuchender ausgesetzt und
Auswärtiges Amt, Sicherheitshinweise, vom 13.03.2003 zu
ohne die aus der Asylbewerberverteilung bekannten Nachteile (z.
B. Trennung von Großfamilien und Unterbringung in infrastrukturschwachen Gebieten) bewerkstelligen.
Ein Bericht des Flüchtlingsrates NRW e. V. (Stefan Keßler) vom
4.6 30.08.2003: Aktionstag gegen Abschiebehaft
24.07.2003 beschreibt die Menschenrechtslage in allen
„Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e. V.“ teilt mit:
„Mahnwache zum 4. Todestag von Rachid Sbaai: Büren - Am
Menschenrechtsverletzungen wie extralegale Tötungen, Folter,
30.8. jährt sich der Todestag von Rachid Sbaai , der bei einem
Schläge, Vergewaltigung und andere Mißbräuche werden den
Brand in der JVA Büren ums Leben gekommen ist. Am
Sicherheitskräften der Regierung von verschiedenen Quellen
bundesweiten Tag gegen Abschiebehaft erinnert der Verein Hilfe
vorgeworfen (US State Department v. 31.03.2003, IRIN-News v.
für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V. mit einer Mahnwache
13.01.2003). Gezielte Repressionen richteten sich gegen
daran, dass noch immer viele Fragen zum Tod von Rachid
Oppositionsanhänger. Weitere Hinweise richten sich auf
Am 27.8.99 kam es beim Fußballspiel in der JVA Büren zu einem
Die Rückkehrgefährdung in die DR Kongo betonte zuvor bereits
Foul. Alle Gefangenen, die daran beteiligt waren, wurden am
eine Stellungnahme von amnesty international an das VG
30.8.99 zu einer Arreststrafe verurteilt, die sie sofort antreten
Lüneburg vom 05.08.2003, die zudem auf die Auswirkungen der
mussten. Rachid Sbaai war einer der Betroffenen. Arrest bedeutet
Friedensverhandlungen auf Innenpolitik und Menschenrechtslage
Einzelhaft. Obwohl er sich nackt ausziehen musste und dann
entsprechende Anstaltskleidung erhielt, schaffte er es offenbar,
Die Forderung des FR NRW e. V. an das Innenministerium
ein Feuerzeug mit in die Arrestzelle zu schmuggeln.
NRW, für die DR Kongo einen Abschiebestopp nach § 54
Rachid Sbaai hat gegen 11 Uhr die Matratze in Brand gesetzt.
AuslG zu veranlassen, wurde von dort mit Schreiben vom
Wegen starker Rauchentwicklung versuchte er, den Brand alleine
11.08.2003, Az.: 14.1/ VI.2.5 – 246 zurückgewiesen: „Insgesamt
wieder zu löschen. Dies lässt sich aus dem Obduktionsbericht
betrachtet ist die Situation in der Republik (sic!) Kongo zwar
ableiten. Unklar ist, ob Rachid Sbaai auch den hausinternen
Alarm auslöste, da von dem Alarmknopf in der Zelle keine
Gefährdungslage geprägt, dass sie ein generelles Absehen von
Fingerabdrücke genommen wurden. Fakt ist, dass vor dem
Abschiebungen bzw. einen Abschiebestopp rechtfertigen
Eintreffen der Polizei in Rachids Zelle Alarm ausgelöst wurde.
Die Klärung der Frage wann und von wem hielt die Staatsanwaltschaft nicht für relevant; der Zellenalarmknopf
4.4 Angola: Abschiebungshindernis HIV-Infektion
wurde später von Mitarbeitern der JVA abmontiert und durch
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.07.2003 -5024814-223 –
wird in einem Wiederaufgreifensverfahren in den Fällen einer
Ein Freund von Rachid Sbaai, der sich ebenfalls im Arrest
HIV-infizierten Frau und ihrer Tochter, bei der ein
befand, hat den Todeskampf anhören müssen. Er betätigte nach
Infektionsrisiko besteht, ein Abschiebungshindernis gem. § 53
eigenen Aussagen den Alarmknopf in seiner Zelle. Aber erst 15
Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Angola festgestellt:
„Grundsätzlich gilt, dass die allgemeine medizinische Versorgung
Ob nun ein oder zwei Alarme ausgelöst wurden: Fakt ist, dass
sehr angespannt ist. Ein staatliches Gesundheitssystem ist nur in
sich niemand in unmittelbarer Rufbereitschaft befand. Rachid
minimalen Ansätzen vorhanden. Eine Behandlung HIV-
Sbaai starb in der Arrestzelle. Hätte Rachid überlebt, wenn
Infizierter oder AIDS-Erkrankter ist in Luanda kaum möglich,
selbst wenn, nicht von der Antragstellerin zu 1. oder ihrem
Die Staatsanwaltschaft Paderborn hat am 1.9.00 das Verfahren
eingestellt, obwohl einige Sachverhalte ungeklärt sind. Der Verein kritisiert, dass aus seiner Sicht Polizei und Staatsanwaltschaft
4.5 NRW will Verteilung unerlaubt Eingereister
Laut einer Mitteilung des Innenministeriums NRW vom
ausschließlich auf Darstellungen der JVA, ohne eigene
13.08.2003 setzt sich das Land dafür ein, künftig unerlaubt
Recherchen anzustellen. So ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft
eingereiste Personen ohne Aufenthaltsrecht nach dem für
>ein strafbares Verschulden Dritter am Tod des Rachid Sba[a]i
Asylverfahren geltenden Schlüssel auf die Länder zu verteilen. Es
[.] nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen.<
gehe um eine gerechtere Lastenteilung. Zudem gebe es keinen
Die Mitglieder des Vereins >Hilfe für Menschen in
vernünftigen Grund, unerlaubt Eingereiste, die keinen Antrag auf
Abschiebehaft Büren e.V.< wollen Rachid nicht vergessen .“
Asyl stellen, anders zu behandeln als Asylbewerber. Das Fehlen einer bundesgesetzlichen Verteilungsregelung belaste
4.7 Interkulturelle Woche „Integrieren statt ignorieren“
Kommunen in NRW jährlich mit Kosten i. H. v. rd. 63 Mio.
Euro. Ca. 64.000 unerlaubt Eingereiste hielten sich aktuell in
Informationen zum Kölner Programm der diesjährigen
NRW auf. Behrens zufolge könnten über 13.000 Personen in
Interkulturellen Woche sind abrufbar unter http://www.kirche-
andere Länder verteilt werden, wenn es für diesen Personenkreis
koeln.de und http://caritas-koeln.de; Folder sind auch über die
eine Verteilungsregelung gäbe wie für Asylbewerber. Für Städte
Geschäftsstelle erhältlich. Eine Veranstaltung des KFR mit
wie Köln oder Münster würde dies laut Innenministerium zu
TÜDAY und Amnesty International findet am 03.10.2003, 19:30
jährlichen Entlastungen von mehreren Millionen Euro führen.
Uhr im BüZe Ehrenfeld, Venloer Str. 429 statt zum Thema
Anmerkung: Auch im Falle der Durchsetzung einer
„Asylrecht weiter in Gefahr! – Droht 20 Jahre nach den Tode
Verteilungsregelung wären zwei Fragen ungeklärt: a) die
von Cemal Kemal Altun die Abschiebung von Flüchtlingen in die
unterschiedliche Antragspraxis der Ausländerbehörden bzgl.
Türkei?“ mit Rechtsanwalt Hw. Odendahl und D. Akhanli.
Abschiebehaft bei unerlaubter Einreise (s. 3.1) und b) der Beratungsbedarf hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens. Die beabsichtigte Kostenreduzierung für die Kommunen Köln und Münster ließe sich hingegen durch einen Finanzausgleich auch
5 Gerichtsentscheidungen
In einem abweichenden Votum haben die Richter Sommer und die Richterin Lübbe-Wolff darauf hingewiesen, dass selbst der
5.1 Bundesverfassungsgericht, Entscheidung v.
24.06.2003 – 2 BvR 685/03: AusIieferung nach Indien
Haftbedingungen Bedenken wecken musste, denen das OLG,
von der Senatsmehrheit ungerügt, nicht weiter nachgegangen ist.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 2 BvR 685/03 vom
Sie teilen auch nicht die Einschätzung der Senatsmehrheit zur
24.6.2003) hat eine Auslieferung nach Indien für zulässig erklärt
Indizwirkung des deutsch-indischen Auslieferungsvertrages:
trotz verbreiteter Folter und unmenschlicher Haftbedingungen
‚Dem Abschluss eines Auslieferungsvertrages mag eine für die
(http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20030624_2bvr06850
Beurteilung konkreter Auslieferungsfälle relevante Indizwirkung
3.html, vgl. a. Pressemitteilung Nr. 55/2003 v. 22.07.2003:
zukommen können. Inhalt und Reichweite dieser Indizwirkung
Auslieferung nach Indien, Aktenzeichen: 2 BvR 685/03). Aus
dürfen aber nicht völlig unabhängig von vorliegenden
anderweitigen Informationen bestimmt werden. Wenige Wochen
vor Unterzeichnung des Auslieferungsvertrages hatte der
„Das Bundesverfassungsgericht hält . Auslieferungen nach
Lagebericht des Auswärtigen Amtes unter anderem festgestellt,
Indien für zulässig, obwohl dort selbst nach Berichten des
Folter sei in Indien, obwohl gesetzlich verboten, eine häufig von
Auswärtigen Amtes bei polizeilichen Vernehmungen häufig
der Polizei angewandte Vernehmungsmethode. Angesichts dieser
gefoltert wird und die Haftbedingungen in den meisten
Feststellung ist, auch wenn das OLG eine konkret für den
Großgefängnissen katastrophal sind. Eine Richtermehrheit des 2.
Beschwerdeführer bestehende Foltergefahr mit vertretbaren
Gründen verneint hat, schon schwer nachvollziehbar, wie das
Gericht davon ausgehen konnte, die Vertragsunterzeichnung
menschenrechtliche Standards beachte. Der Auslieferungsvertrag,
begründe überhaupt eine Indizwirkung dahingehend, dass
so die naive Logik des Senats, wäre nicht geschlossen worden,
regelmäßig von dem menschenrechtlichen Mindeststandard
ginge es in Indien besonders inhuman zu: ‚Bestünde in Indien
entsprechenden, einer Auslieferung nicht entgegenstehenden
eine systematische menschenrechtswidrige Praxis im Strafvollzug,
Verhältnissen in Indien auszugehen sei. Jedenfalls war aber eine
wäre unter Federführung des Auswärtigen Amtes ein
etwaige Indizwirkung der Vertragsunterzeichnung, soweit es um
Auslieferungsvertrag, über den mit Unterbrechungen seit den
die Haftbedingungen in Indien geht, durch die hierzu im
50er Jahren verhandelt wurde, jedenfalls im Jahr 2001 gar nicht
Lagebericht enthaltenen detaillierten Feststellungen erschüttert.
An der demnach gebotenen weiteren Sachverhaltsaufklärung war
Vertragsschlusses mindert eine etwaige Gefahr für den
das OLG weder völkerrechtlich gehindert noch durfte es sich
Beschwerdeführer, weil die Rechtsbindung des Vertrages an die
davon durch diplomatische Rücksichten abhalten lassen.‘
Stelle einer Zusicherung menschenwürdiger Behandlung trete.‘
Vorauseilender Gehorsam gegenüber den diplomatischen
Interessen der Bundesregierung ist es aber offenbar, was die
Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2003) Die Richter
Haltung der Senatsmehrheit geprägt hat. Sorgen machen sich
nahmen das Papier für die Wirklichkeit, so Heribert Prantl in der
amnesty international und PRO ASYL, dass die Karlsruher
Süddeutschen Zeitung vom 23. Juli 2003. Die dem
Entscheidung Rückführungen in andere Folterstaaten ohne
Beschwerdeführer drohende lebenslange Haftstrafe als mögliche
nähere Einzelfallprüfung begünstigen könnte. Seit langem dringt
Ahndung eines Großbetrugs erscheine nicht unter jedem
etwa die Türkei auf die Auslieferung zahlreicher ihrer
denkbaren Gesichtspunkt unangemessen. Zwar dürfe eine
Staatsbürger in deutscher Haft. Das Bundesinnenministerium will
angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich
seit langem zu einer bilateralen Vereinbarung kommen, die von
oder erniedrigend sein. Sei sie hingegen lediglich in hohem Maße
der türkischen Seite eine Absichtserklärung, die Folter
Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen anzusehen, liege
Bundesverfassungsgericht der Erhaltung des außenpolitischen
kein unüberwindbares Hindernis für eine Auslieferung vor.
Beurteilungs- und Handlungsspielraums der Bundesregierung
Vorrang vor einer sorgfältigen Prüfung der möglicherweise
Bundesverfassungsgericht für eine Grundlage der internationalen
drohenden Gefahren im Herkunftsstaat eingeräumt. Hier:
Zusammenarbeit. Das Grundgesetz habe sich für eine
5.2 Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 29.10.2002 –
entschieden. Die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes
BVerwG 1 C 1.02: Abschiebungshindernis wg.
gebiete es auch, fremde Rechtsordnungen und –anschauungen
grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im einzelnen nicht mit
Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat (§ 53 Abs. 6 S.
den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen.
Auf konkrete Anhaltspunkte, ob jemand Opfer von Folter oder anderer
Amtlicher Leitsatz: „Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene
Behandlung zu werden droht, komme es nur dann nicht an,
Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich im
wenn in dem ersuchenden Staat eine ständige Praxis grober,
Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine
an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung
tatsächlich nicht erlangen kann (hier: wegen fehlender
Die Einschätzung der Vorinstanz, des Oberlandesgerichts
Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung und
München, in Indien gebe es keine solche ständige Praxis
umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzung, sei
Betreuungseinrichtungen bei hebephrener Psychose).“
nachvollziehbar. Folter werde in Indien schließlich nicht zielgerichtet gefördert und sei sogar gesetzlich verboten. Einen näheren Blick auf die weit verbreitete Folterpraxis wollte der Senat nicht werfen.
5.3 VG Köln, 27.08.2003 – 3 K 629/02.A u. 3 K
5.6 VG Köln, Urteil v. 07.05.2003 - 8 K 2884/94:
8110/02.A: Im Fall Metin Kaplan Asylwiderruf bestätigt,
Abschiebungshindernis für junges Mädchen bzgl. Angola
jedoch Abschiebungshindernisse bzgl. Türkei festgestellt
Medienberichten zufolge (rundschau-online.de v. 27.08., FR v.
Ein 16 Jahre altes Mädchen, das seit 10 Jahren in Deutschland
28.08.2003) bestätigte das Verwaltungsgericht Köln, 3. Kammer,
lebt und in Angola über keinen familiären Rückhalt verfügt, wäre
den Widerruf der Asylanerkennung im Falle Metin Kaplan, stellte
bei Abschiebung nach Angola in Gefahr der Verelendung und
aber zugleich Abschiebungshindernisse fest, weil ihm in der
Prostitution. „Hiervor bietet ihr jedoch § 53 Abs. 6 AuslG bei
Türkei ein Strafverfahren drohe, das mit rechtsstaatlichen
der gebotenen verfassungskonformen Auslegung Schutz.“
Grundsätzen nicht vereinbar sei. Es bestehe die Gefahr, dass Kaplan in der Türkei aufgrund von Aussagen verurteilt würde,
5.7 VG Köln, Urteil v. 16.05.2003 - 2 K 5630/99.A:
die unter Folter erpresst wurden. Das VG folgte damit inhaltlich
Abschiebungshindernis für junge, ledige Frau bzgl.
Auslieferungsverfahren. Das Bundesamt kündigte einen Antrag
„Die immer schon prekäre wirtschaftliche Lage, die in den
auf Zulassung der Berufung vor dem OVG Münster an.
vergangenen Jahren durch Dürren sich wieder verschärft hatte, ist durch den kriegsbedingten anderweitigen Verbrauch der
5.4 VG Aachen, Urteil v. 06.08.2003 - 8 K 8408/97.A:
geringen vorhandenen finanziellen und anderer Mittel noch
Abschiebehindernis für junge Mutter bzgl. Angola (§ 53
bedrohlicher für den einzelnen geworden (.). Eine akute Gefahr
kann sich insoweit nach der ständigen Rechtsprechung der
„In der Person der Klägerin liegen Gründe vor, die bei ihrer
Kammer für Minderjährige beiderlei Geschlechts, aber auch für
Rückkehr nach Angola zu einer erheblichen Gefahr für Leib und
junge erwachsene Frauen ergeben, soweit sie ohne Verbindung
Leben ihres 2-jährigen Kindes führen würden. (.) Aufgrund der
zu Verwandten in Äthiopien sind, denn eine angemessene
besonderen Situation der Klägerin ist die Kammer der
Fürsorge durch öffentliche Stellen ist in Äthiopien nicht
Auffassung, dass die Klägerin als junge Mutter bei ihrer Rückkehr
Lebensverhältnissen im Hinblick auf ihr Kind ausgesetzt wäre.
5.8 VG Weimar, Urteil v. 05.05.2003 – 7 K
Da sie zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr hat, ist nicht
20250/02.WE: Drohende politische Verfolgung „aus
ersichtlich, dass für ihr 2 Jahre altes Kind davon auszugehen ist,
Tschetschenien stammender tschetschenischer
dass eine Lebensperspektive in Angola nach den vorgenannten
Volkszugehöriger“; keine inländische Fluchtalternative
Auskünften nicht besteht. Kleinkinder sind auf ihre Mütter und
„. im Falle einer Rückkehr droht einem aus Tschetschenien
stammenden tschetschenischen Volkszugehörigen vielmehr mit
beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit politische
Hilfsmaßnahmen nicht gewährleistet ist. Die Abschiebung nach
Verfolgung. (.) Bei heutiger Rückkehr in die Russische
Angola würde daher für die Klägerin – auch im Lichte der oben
Föderation besteht nach der derzeitigen Erkenntnislage für
tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien mit
Beeinträchtigungen ihrer Person, vor allem aber ihres 2-jährigen
Kindes führen. Hiervor bietet ihr jedoch § 53 Abs. 6 AuslG bei
der gebotenen verfassungskonformen Auslegung Schutz.“
6 Materialien
5.5 VG Köln, Urteil v. 12.06.2003 - 16 K 6676/99.A -:
Flüchtlingsbetreuung im Sammellager „mit Sonderaufgaben“;
Geänderte Rechtsprechung zu Togo, keine geänderte
hrsgg. v. Flüchtlingsbetreuung nach dem Münchner Modell
e.V.; Preis: 12 Euro; Bezug: Bayerischer Flüchtlingsrat
Erfolgreich war die Klage eines togoischen Staatsangehörigen
gegen den Widerrufsbescheid des BAFL aus dem Jahre 1999, mit
LzZ NRW (Hg.): Die Beratung von Menschen mit
dem die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53
Diskriminierungserfahrungen: Bedeutung, Anforderungen,
Abs. 4 AuslG hinsichtlich Togo aus dem Jahre 1994 widerrufen
wurde. Zur Widerrufsbegründung hatte das BAFl auf eine seit
nrw.de/docs/Positionspapier_endversion2.pdf
1995 gefestigte Asylrechtsprechung abgestellt bzgl. des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen für togoische
7 Termine
12.-13.09.2003: Tagung „Initiativen für eine menschenwürdige
Mitgliedschaft bzw. untergeordneter Funktionärstätigkeit in einer
Aufnahme von Flüchtlingen“; Veranstalter: Ev. Akademie
Exilorganisation. Das VG stellte die Rechtswidrigkeit des
Baden; Preis: 70 Euro; Information: Tel.: 0721 9175 520,
angefochtenen Bescheids und das Nichtvorliegen von
Fax: 0721 09175-529, Email: EOK-Migration@ekiba.de
Widerrufsvoraussetzungen fest. Der Widerruf nach § 73 Abs. 3,
15.09.2003, 19:30 Uhr: Geschichte des Antisemitismus; Referent:
Wolfgang Schieder; Veranstalter: attac-AK Antisemitismus;
entscheidungserhebliche Änderung der zum Zeitpunkt der
16.09.2003, 9:390-14:00 Uhr: DolmetscherInnen-Schulung;
Verhältnisse voraus. „Unabhängig von der Frage, ob der Hinweis
Veranstalter: PSZ Düsseldorf; Ort: PSZ, Benrather Str. 7,
auf eine geänderte Rechtsprechung überhaupt ausreichen kann,
40213 Düsseldorf; TN-Betrag: 15 Euro; Anmeldung: Tel.:
eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland
zu begründen, betrifft diese Rechtsprechung auch nicht die
Verhältnisse und Umstände, die das Bundesamt seinerzeit zur
Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4
Asylbewerberleistungsgesetz; Referenten: V. M. Hügel u. S.
Keßler; Veranstalter: Kölner Flüchtlingsrat, Flüchtlingsrat NRW e. V., GGUA Projektbüro; TN-Gebühr: 5 Euro; Ort: Haus der Ev. Kirche, Kartäusergasse 9-11, 50678 Köln
19.-20.09.2003: 12. Rechtsseminar Frauen und Migration
Referentinnen: Prof. Dr. D. Frings u. B. Najafi; Veranstalter: Heinrich Böll Stiftung NRW u. agisra e. V., Köln; Ort: Haus Venusberg, Bonn; Gebühr: 70 Euro inkl. Übernachtung u. Verpflegung; Anmeldung: Heinrich Böll Stiftung NRW, Huckarder Str. 12, 44147 Dortmund
22.09.2003, 10:00-17:45 Uhr: Gesprächskreis Migration und
Integration: „Fachkräfte anwerben – Fachkräfte ausbilden“ – Zuwanderungs- und Integrationspolitik in modernen Einwanderungsgesellschaften;
Katholische Akademie, Berlin; Anmeldung: Tel.: 0228 883272, Fax: 0228 883398, Email: claudia.unkelbach@fes.de
01.10.2002, 19:00-21:00 Uhr: Veranstaltung „Diskriminierung
bekämpfen – Chancengleichheit fördern. Erwartungen an ein Antidiskriminierungsgesetz in Deutschland“ im Rahmen des Eu-Projekts „Qualifizierung der Beratung in der Antidiskriminierungsarbeit“; Referent(inn)en: S. Edathy (MdB, SPD), Prof. D. Frings (FH Niederrhein), G. Grühn (LGLF), H. Ladenberger (ZfsL), B. Najafi (agisra), D. Milutin (Journalistin/Moderation); Ort: Komed, Im MediaPark 7, 50670 Köln; Kontakt: Fr. Pust, LzZ NRW, Keldersstr.6, 42697 Solingen, Tel: 0212 23239-14, Fax: 0212 23239-18, www.lzz-nrw.de, www.quba-online.net
03.10.2003, 19:30 Uhr: Veranstaltung „Asylrecht weiter in
Gefahr! – Droht 20 Jahre nach den Tode von Cemal Kemal Altun die Abschiebung von Flüchtlingen in die Türkei?“; Referenten: Rechtsanwalt Hw. Odendahl u. Dogan Akhanli; Veranstalter:
Förderverein Kölner Flüchtlingsrat e. V.; Ort: BüZe Ehrenfeld, Venloer Str. 429, 50825 Köln
06.10.2003, 18:00-19:30 Uhr: „Kirche im Dritten Reich 1933ff /
Verschweigen oder kämpfen“: die Geschichte des Pfarrers Heinrich Lebrecht, Mitglied der Bekennenden Kirche, unter dem NS-Regime als „Halbjude“ verfolgt; Referentin: M. Lebrecht; Ort: Melanchthon-Akademie, Kartäuserwall 24b, 50678 Köln; Kostenbeitrag: 4 Euro
Le FICA (Festival International des Cinémas d’Asie ) fête ses 15 ans ! Créé en 1995, le FICA (Festival International des Cinémas d’Asie) de Vesoul est le p et, originalité, le seul des festivals asiatiques Lors de sa dernière édition, en 2008, il a attiré 24 000 spectateurs . Il veut rester fidèle à sa devise : la qualité à la portée de tous, et cela dans une amb
MCA/WACS Record of achievements 8th May 2008 up to 23rd July 2008 - Early Recovery ( built already 339 new Traditional Houses 12` x 15` & 50 more are at next project, 200 kg clothing ) - Education ( arrange scholarships for Middle & 10th Standard students, supply of Exercise Books to Primary Students ) - Food ( 237 Tonnes Rice - ( 72 Tonnes B1 Rich under milled from 9.7.08