August

Flüchtlingspolitische Nachrichten und Pro-
eine kritische Diskussion über Flüchtlingspolitik einzuleiten und tokoll der Sitzung vom 13. August 2003
konkrete Verbesserungen zu erreichen: „Die Ausgrenzung von Flüchtlingen führt zu Konflikten, die dauerhaft nicht durch 1 Flüchtlingspolitische Nachrichten und Protokoll
Polizeirecht zu lösen sind. Wir brauchen politische Antworten.“ der Sitzung vom 09.07.2003
Das Komitee für Grundrechte und Demokratie kritisierte in Das Protokoll der Sitzung vom 09.07.2003 wird verabschiedet. einem offenen Brief an den Kölner Polizeipräsidenten und einem Interview (jw v. 19.08.2003) massive Verletzungen von 2 Kölner Flüchtlingspolitik
Grundrechten der Camper/innen durch die Polizei, „und zwar von Anfang an“ (ebd.). Genannt werden Verletzungen des 2.1 Unterbringung: Stadt noch ohne Konzept Rechts auf informationellen Selbstbestimmung, z. B. durch Videoüberwachung. Gefordert wird eine Löschung der Oberbürgermeister und ein Ratsmitglieds am 26./27.08.2003 die weitere Finanzierung des „Wohnschiffs Transit“. Es werden überplanmäßig 637.000 Euro für Anmiet- und Betriebskosten bis 2.3 Presse zu „Klau-Kids“ und „geschlossenen Heimen“ Jahresende 2003 (Ende der Vertragslaufzeit) bereitgestellt mit der Alle Jahre wieder in der Sommerzeit geistert durch die Presse die Begründung, dass bereits für den Monat August nicht mehr Forderung nach „geschlossenen Heimen“ für - ggf. auch straf- unmündige - Kinder und Jugendliche (i. d. R. gemeint: Roma), Konventionalstrafe vermieden werden soll. die durch Diebstähle u. ä. Delikte auffällig werden. Das Unklar ist aus hiesiger Sicht, warum nicht der Rat in seiner Besondere im August 2003: Diesmal wird die Forderung nicht Sitzung Ende Juli über die Mittelbereitstellung entschieden hat nur von der FDP, sondern auch von der Kölner Polizeiführung und warum das Gros der Summe (rd. 345.000 Euro) durch Wenigerausgaben bei der Haushaltsstelle „Geldleistungen für den Nichtsdestotrotz betrachten Mitarbeiter/innen verschiedener Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen“ gedeckt wird. Die DE verdeutlicht, dass die Stadt gemäß Vertrag drei Monate Unterhaltung „geschlossener Heime“ im Rahmen des SGB VIII Leerstand finanzieren muss, wenn tatsächlich noch im September die „Transit“-Unterbringung aufgegeben wird. Freiheitsentziehende Maßnahmen kommen nur in Betracht nach Zu klären ist, ob ein Hintergrund der DE möglicherweise die stagnierende Belegung der „Transit“ ist. Nach Informationen des Fördervereins wurden in den letzten Wochen Transfer von 50-60 Selbstgefährdung (Einweisung in die Psychiatrie). Bewohner(inne)n in reguläre Wohnheime durch eine gleiche Zahl Wünschenswert wäre, dass die mit auffälligen Flüchtlingskindern befassten Einrichtungen der sozialen Arbeit ihre Tätigkeiten im Was aus dem Umsteuern in der Flüchtlingsunterbringung wird, Sinne der Prävention und Entkriminalisierung vernetzen. wird sich hoffentlich durch den „Runden Tisch für Flüchtlingsfragen“ klären. Dort soll u. a. eine Bestandsaufnahme 3 Unabhängige Beratungsstelle für Flüchtlinge UBS
der Verwaltung zur Unterbringungssituation vorgestellt werden. Zudem sind Arbeitsstrukturen für die Erstellung eines Die Titulierung der „Transit“ als „Ausreisezentrum“, wie sie im Beratungseinrichtungen und Dienststellen anderer NRW- Kontext des Grenzcamps mehrfach erfolgte, ist nach Ansicht des Kommunen hinsichtlich des Verfahrens bei der Anmeldung „unerlaubt eingereister“ Flüchtlinge. Dies zeigt, dass eine Unterbringung offenkundig als Abschreckung konzipiert ist, bundesweite Verteilung - zuletzt von Innenminister Behrens nicht aber gezielt zur Erzwingung einer Kooperation bei der propagiert (vgl. 4.5) und von OB Schramma unterstützt (Pressemitteilung v. 15.08.2003) - die Widersprüche in der Praxis der 2.2 Bezirksregierung lehnt Untersuchung der Meldung bei der ABH allein wegen unerlaubter Einreise vs. polizeilichen Räumung des Grenzcamps ab Ausstellung einer GÜB/Duldung wegen Berücksichtigung der Eine Untersuchung des polizeilichen Vorgehens gegen das Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots) nicht lösen „Antirassistische Grenzcamp“ am 09./10.08.2003, die der Bezirksregierung Köln am 20.08.2003 abgelehnt: „Auf der Grundlage der detaillierten Berichterstattung des PP Köln und Hinsichtlich des Anspruchs auf Sozialleistungen bezweifelt das der regelmäßigen Einsatzbeobachtungen durch Mitarbeiter Sozialamt bei manchen Klient(inn)en die Hilfsbedürftigkeit. meines Hauses habe ich keine Veranlassung, an der Unter dem Vorwurf z. B. des Autohandels werden Leistungen Rechtmäßigkeit der durch das PP Köln getroffenen Maßnahmen eingestellt. Eine konkrete Recherche der Hintergründe ist zu zweifeln und eine von Ihnen erbetene Untersuchung schwierig. Vorhandene Unterlagen, aber auch logische Schlüsse sind sie aus Sicht der Sozialbehörde regelmäßig nicht geeignet, In einer Pressemitteilung vom 13.08.2003 hatte der Förderverein die Zweifel auszuräumen. Von anderen Trägern wird berichtet, u. a. die Kappung der Wasserzufuhr bei sengender Hitze sowie dass in Einzelfällen außer der Unterkunft alle Leistungen die Ingewahrsamnahme hunderter Personen kritisiert und die verweigert werden, auch an Mütter mit kleinen Kindern. Frage aufgeworfen, was dies mit Strafverfolgung zu tun hatte. Auch die Begründung der Polizei, die Maßnahmen seien eine 4 Berichte
Gefahrenabwehr wegen möglicher Straftaten gegen einen parallel stattfindenden Marsch neonazistischer „Freier Kameradschaften“ gewesen, wurde hinterfragt. Hervorgehoben wurde, dass der U. a. im Rahmen des Projekts „Infonetz“ zur Unterstützung der Förderverein, selbst nicht am Grenzcamp beteiligt, darauf abzielt, ehrenamtlichen Beratung und Betreuung von Flüchtlingen sind Fragen zu Familienzusammenführungen und Widerrufsverfahren diesen ein vorüber-gehendes Aufenthaltsrecht gewährt bei irakischen Flüchtlingen aufgetreten. werden sollte. Die Abschiebung bereits abgelehnter Ergänzend zu den Informationen in der vorhergehenden Asylsuchender in den Irak, einschließlich des Nordiraks und in die Nachbarstaaten, sollte vollständig ausgesetzt Der Widerruf einer Feststellung nach Art. 16 a GG oder § 51 bleiben. Diese Einschätzung wird von der Bundesregierung Abs. 1 AuslG richtet sich nach § 73 AsylVfG (Widerruf und geteilt. Der Entscheidungsstopp des Bundesamtes wird nach unseren Erkenntnissen fortgesetzt“ (Hervorhebung im Original). „Nur eine nachträgliche Änderung entscheidungserheblicher Umstände 4.2 Kosovo/Serbien und Montenegro: fehlende Anerkennungsentscheidung, Bezugspunkt für die Frage der Behandlungsmöglichkeiten für Personen aus Kosovo ‚Nachträglichkeit‘ ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses UNHCR Berlin weist in einem Schreiben vom 09.05.2003 darauf des Anerkennungsbescheides“ (VG Frankfurt, Urteil v. hin, dass es fraglich ist, ob eine in den Kosovo abgeschobene 20.03.2003 – 2 E 5268/00.A(3), Leitsatz der Redaktion). Romni medizinische Behandlung in Serbien erreichen kann. Die „1. Ein nicht im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG administrative Grenze zwischen dem Kosovo und (dem übrigen) unverzüglich erfolgter Widerruf der Asylberechtigung oder der Serbien werde streng kontrolliert; es sei keineswegs sicher, dass Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG verletzt Personen aus dem Kosovo die Einreise nach Serbien gewährt werde. Erschwerend komme hinzu, dass für die Einreise Handlungsfreiheit (Art 2 Abs. 1 GG). Dieses Grundrecht jugoslawische Dokumente notwendig seien, da Serbien die von gewährt dem Asyl- oder Abschiebungsschutzberechtigten als der UN-Verwaltung im Kosovo ausgestellten Personal- und Adressat eines ihn belastenden Widerrufs einen Anspruch auf Reisedokumente nicht anerkenne. Im Übrigen setze der Zugang objektive Fehlerfreiheit dieses Hoheitsaktes. 2. § 73 AsylVfG lässt Raum für eine ergänzende Anwendung des Wohnsitznahme in Serbien voraus. Eine solche sei aber nur § 48 VwVfG, insbesondere auch der Jahresfrist gemäß § 48 Abs. möglich für Personen, die über serbische Personalpapiere 4 VwVfG i.V.m. § 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 VwVfG“ verfügten. Zudem sei für die Anmeldung der Nachweis von (VG Stuttgart, Urteil v. 07.01.2003 – A 5 K 11226/01 -, Amtliche Wohneigentum oder der Abschluss eines Mietvertrags in Serbien Voraussetzung. Die UNHCR-Stellungnahme bezieht sich Das Bundesamt bestritt im April 2003 Planungen zu inhaltlich auf ein Urteil des VG Koblenz vom 29.04.2003, dem Widerrufsverfahren bzgl. Irak (Endfassung der Ergebnisse des zufolge sich die Betroffene in Belgrad behandeln lassen könne. Das OVG Koblenz - 7 A 10881/03.OVG - hat am 25.06.2003 BAFl/Rechtsanwälte/UNHCR am 2. April 2003 in Nürnberg, die Berufung gegen das VG-Urteil zugelassen. Mit Bescheid vom 04.08.2003 stellt das BAFl auf einen UNHCR veröffentlichte Ende April einen vorläufigen Plan für die Rückkehr und Reintegration von bis zu 500.000 irakischen Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG Flüchtlingen (UNHCR Aktuell: Irak Aktuell, 28.04.2003). hinsichtlich Serbien und Montenegro im Falle einer Kosovarin fest. Laut Attest leide sie an arterieller Hypertonie, kompensierter Asylberechtigter oder politischer Flüchtling ist hinsichtlich Irak Herzinsuffizienz, koronarer Herzkrankheit, Diabetes mellitus, aufgrund der veränderten Lage zu rechnen. Insbesondere bei Hyperlipidämie, Adipositas, Schwindel, Struma nodosa, Tinea Reisen in das Herkunftsland oder bei einer beantragten amiantacea, depressivem Syndrom und Gastritis und müsse Familienzusammenführung sind Widerrufsverfahren häufig fortgesetzt mit Acerbon, Norvasc, Insidon sowie Saroten (Achtung: Widerrufsverfahren bei anerkannten Flüchtlingen). behandelt werden, da es sonst zu extremen Blutdruckswerte, „Aufgrund der geänderten Situation im Irak wird das Bundesamt verbunden mit entsprechenden Folgekrankheiten kommen könne. „Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, wegen der Widerrufsverfahren nach Aufnahme der Bearbeitung erneut schlechten medizinischen Versorgung bei einer Rückkehr in ihre prüfen. Sollte dies den Widerruf der Rechtsstellung als politischer Heimatregion Kosovo einer konkreten Gefahr für Leib und Flüchtling zur Folge haben, wäre eine hierauf gegründete Leben ausgesetzt zu sein, vermag dies in ihrem Fall ein Aufenthaltsbefugnis nicht mehr zu verlängern, es sei denn, Sie Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu halten eine Verlängerung aus ausländerrechtlichen Erwägungen, begründen. (.) Aufgrund der Häufung der bei der Antragstellerin beispielsweise aus humanitären Gründen, für möglich. In diesem vorliegenden chronischen Erkrankungen, wie einer arteriellen Fall würde ich der Ausstellung eines Reisedokuments Hypertonie, einer hypertensiven koronaren Herzkrankheit, zustimmen“ (BMI an eine nordrhein-westfälische ABH, Diabetes mellitus sowie insbesondere auch der psychischen Symptomatik, ist gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass eine In Fällen, die dem Förderverein bekannt sind, hat das adäquate medizinische Versorgung in ihrer Heimatregion Kosovo Bundesinnenministerium seit bis zu elf Monaten nicht über die gegeben wäre, zumal die zu Behandlung eingesetzten Medikamente dort soweit ersichtlich nicht zur Verfügung stünden und die Kontinuität dieser medikamentösen Versorgung UNHCR (04.07.2003) teilt bzgl. einer Untersuchung des nach dem Inhalt der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen Sonergesandten des Hochkommissars für Irak mit, dass die langfristig sichergestellt werden muss. (.) In Anbetracht der „Sicherheitslage in vielen Landesteilen extrem unbeständig und Häufung von schweren chronischen Erkrankungen bei der ist“. Weiter heisst es: „Ob und welche Personengruppen weiterhin und nunmehr bei Rückkehr in den Behandlungsmöglichkeiten in Regionen ihres Heimatlandes Irak eine begründete Furcht vor Verfolgung geltend machen außerhalb des Kosovo nicht in Frage, da die damit verbundenen können, kann auf dieser Grundlage zum gegenwärtigen tatsächlichen Probleme, eine ihrer Erkrankung adäquat gerecht Zeitpunkt nicht zuverlässig prognostiziert werden. . hält werdende Behandlung zu erreichen, zu diesseitiger Überzeugung zurzeit auch dort von ihr nicht zu bewältigen wären (vgl. Asylverfahren irakischer Schutzsuchender ausgesetzt und Auswärtiges Amt, Sicherheitshinweise, vom 13.03.2003 zu ohne die aus der Asylbewerberverteilung bekannten Nachteile (z. B. Trennung von Großfamilien und Unterbringung in infrastrukturschwachen Gebieten) bewerkstelligen. Ein Bericht des Flüchtlingsrates NRW e. V. (Stefan Keßler) vom 4.6 30.08.2003: Aktionstag gegen Abschiebehaft 24.07.2003 beschreibt die Menschenrechtslage in allen „Hilfe für Menschen in Abschiebehaft Büren e. V.“ teilt mit: „Mahnwache zum 4. Todestag von Rachid Sbaai: Büren - Am Menschenrechtsverletzungen wie extralegale Tötungen, Folter, 30.8. jährt sich der Todestag von Rachid Sbaai , der bei einem Schläge, Vergewaltigung und andere Mißbräuche werden den Brand in der JVA Büren ums Leben gekommen ist. Am Sicherheitskräften der Regierung von verschiedenen Quellen bundesweiten Tag gegen Abschiebehaft erinnert der Verein Hilfe vorgeworfen (US State Department v. 31.03.2003, IRIN-News v. für Menschen in Abschiebehaft Büren e.V. mit einer Mahnwache 13.01.2003). Gezielte Repressionen richteten sich gegen daran, dass noch immer viele Fragen zum Tod von Rachid Oppositionsanhänger. Weitere Hinweise richten sich auf Am 27.8.99 kam es beim Fußballspiel in der JVA Büren zu einem Die Rückkehrgefährdung in die DR Kongo betonte zuvor bereits Foul. Alle Gefangenen, die daran beteiligt waren, wurden am eine Stellungnahme von amnesty international an das VG 30.8.99 zu einer Arreststrafe verurteilt, die sie sofort antreten Lüneburg vom 05.08.2003, die zudem auf die Auswirkungen der mussten. Rachid Sbaai war einer der Betroffenen. Arrest bedeutet Friedensverhandlungen auf Innenpolitik und Menschenrechtslage Einzelhaft. Obwohl er sich nackt ausziehen musste und dann entsprechende Anstaltskleidung erhielt, schaffte er es offenbar, Die Forderung des FR NRW e. V. an das Innenministerium ein Feuerzeug mit in die Arrestzelle zu schmuggeln. NRW, für die DR Kongo einen Abschiebestopp nach § 54 Rachid Sbaai hat gegen 11 Uhr die Matratze in Brand gesetzt. AuslG zu veranlassen, wurde von dort mit Schreiben vom Wegen starker Rauchentwicklung versuchte er, den Brand alleine 11.08.2003, Az.: 14.1/ VI.2.5 – 246 zurückgewiesen: „Insgesamt wieder zu löschen. Dies lässt sich aus dem Obduktionsbericht betrachtet ist die Situation in der Republik (sic!) Kongo zwar ableiten. Unklar ist, ob Rachid Sbaai auch den hausinternen Alarm auslöste, da von dem Alarmknopf in der Zelle keine Gefährdungslage geprägt, dass sie ein generelles Absehen von Fingerabdrücke genommen wurden. Fakt ist, dass vor dem Abschiebungen bzw. einen Abschiebestopp rechtfertigen Eintreffen der Polizei in Rachids Zelle Alarm ausgelöst wurde. Die Klärung der Frage wann und von wem hielt die Staatsanwaltschaft nicht für relevant; der Zellenalarmknopf 4.4 Angola: Abschiebungshindernis HIV-Infektion wurde später von Mitarbeitern der JVA abmontiert und durch Mit Bescheid des Bundesamtes vom 29.07.2003 -5024814-223 – wird in einem Wiederaufgreifensverfahren in den Fällen einer Ein Freund von Rachid Sbaai, der sich ebenfalls im Arrest HIV-infizierten Frau und ihrer Tochter, bei der ein befand, hat den Todeskampf anhören müssen. Er betätigte nach Infektionsrisiko besteht, ein Abschiebungshindernis gem. § 53 eigenen Aussagen den Alarmknopf in seiner Zelle. Aber erst 15 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Bezug auf Angola festgestellt: „Grundsätzlich gilt, dass die allgemeine medizinische Versorgung Ob nun ein oder zwei Alarme ausgelöst wurden: Fakt ist, dass sehr angespannt ist. Ein staatliches Gesundheitssystem ist nur in sich niemand in unmittelbarer Rufbereitschaft befand. Rachid minimalen Ansätzen vorhanden. Eine Behandlung HIV- Sbaai starb in der Arrestzelle. Hätte Rachid überlebt, wenn Infizierter oder AIDS-Erkrankter ist in Luanda kaum möglich, selbst wenn, nicht von der Antragstellerin zu 1. oder ihrem Die Staatsanwaltschaft Paderborn hat am 1.9.00 das Verfahren eingestellt, obwohl einige Sachverhalte ungeklärt sind. Der Verein kritisiert, dass aus seiner Sicht Polizei und Staatsanwaltschaft 4.5 NRW will Verteilung unerlaubt Eingereister Laut einer Mitteilung des Innenministeriums NRW vom ausschließlich auf Darstellungen der JVA, ohne eigene 13.08.2003 setzt sich das Land dafür ein, künftig unerlaubt Recherchen anzustellen. So ist aus Sicht der Staatsanwaltschaft eingereiste Personen ohne Aufenthaltsrecht nach dem für >ein strafbares Verschulden Dritter am Tod des Rachid Sba[a]i Asylverfahren geltenden Schlüssel auf die Länder zu verteilen. Es [.] nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen.< gehe um eine gerechtere Lastenteilung. Zudem gebe es keinen Die Mitglieder des Vereins >Hilfe für Menschen in vernünftigen Grund, unerlaubt Eingereiste, die keinen Antrag auf Abschiebehaft Büren e.V.< wollen Rachid nicht vergessen .“ Asyl stellen, anders zu behandeln als Asylbewerber. Das Fehlen einer bundesgesetzlichen Verteilungsregelung belaste 4.7 Interkulturelle Woche „Integrieren statt ignorieren“ Kommunen in NRW jährlich mit Kosten i. H. v. rd. 63 Mio. Euro. Ca. 64.000 unerlaubt Eingereiste hielten sich aktuell in Informationen zum Kölner Programm der diesjährigen NRW auf. Behrens zufolge könnten über 13.000 Personen in Interkulturellen Woche sind abrufbar unter http://www.kirche- andere Länder verteilt werden, wenn es für diesen Personenkreis koeln.de und http://caritas-koeln.de; Folder sind auch über die eine Verteilungsregelung gäbe wie für Asylbewerber. Für Städte Geschäftsstelle erhältlich. Eine Veranstaltung des KFR mit wie Köln oder Münster würde dies laut Innenministerium zu TÜDAY und Amnesty International findet am 03.10.2003, 19:30 jährlichen Entlastungen von mehreren Millionen Euro führen. Uhr im BüZe Ehrenfeld, Venloer Str. 429 statt zum Thema Anmerkung: Auch im Falle der Durchsetzung einer „Asylrecht weiter in Gefahr! – Droht 20 Jahre nach den Tode Verteilungsregelung wären zwei Fragen ungeklärt: a) die von Cemal Kemal Altun die Abschiebung von Flüchtlingen in die unterschiedliche Antragspraxis der Ausländerbehörden bzgl. Türkei?“ mit Rechtsanwalt Hw. Odendahl und D. Akhanli. Abschiebehaft bei unerlaubter Einreise (s. 3.1) und b) der Beratungsbedarf hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens. Die beabsichtigte Kostenreduzierung für die Kommunen Köln und Münster ließe sich hingegen durch einen Finanzausgleich auch 5 Gerichtsentscheidungen
In einem abweichenden Votum haben die Richter Sommer und die Richterin Lübbe-Wolff darauf hingewiesen, dass selbst der 5.1 Bundesverfassungsgericht, Entscheidung v. 24.06.2003 – 2 BvR 685/03: AusIieferung nach Indien Haftbedingungen Bedenken wecken musste, denen das OLG, von der Senatsmehrheit ungerügt, nicht weiter nachgegangen ist. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, 2 BvR 685/03 vom Sie teilen auch nicht die Einschätzung der Senatsmehrheit zur 24.6.2003) hat eine Auslieferung nach Indien für zulässig erklärt Indizwirkung des deutsch-indischen Auslieferungsvertrages: trotz verbreiteter Folter und unmenschlicher Haftbedingungen ‚Dem Abschluss eines Auslieferungsvertrages mag eine für die (http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20030624_2bvr06850 Beurteilung konkreter Auslieferungsfälle relevante Indizwirkung 3.html, vgl. a. Pressemitteilung Nr. 55/2003 v. 22.07.2003: zukommen können. Inhalt und Reichweite dieser Indizwirkung Auslieferung nach Indien, Aktenzeichen: 2 BvR 685/03). Aus dürfen aber nicht völlig unabhängig von vorliegenden anderweitigen Informationen bestimmt werden. Wenige Wochen vor Unterzeichnung des Auslieferungsvertrages hatte der „Das Bundesverfassungsgericht hält . Auslieferungen nach Lagebericht des Auswärtigen Amtes unter anderem festgestellt, Indien für zulässig, obwohl dort selbst nach Berichten des Folter sei in Indien, obwohl gesetzlich verboten, eine häufig von Auswärtigen Amtes bei polizeilichen Vernehmungen häufig der Polizei angewandte Vernehmungsmethode. Angesichts dieser gefoltert wird und die Haftbedingungen in den meisten Feststellung ist, auch wenn das OLG eine konkret für den Großgefängnissen katastrophal sind. Eine Richtermehrheit des 2. Beschwerdeführer bestehende Foltergefahr mit vertretbaren Gründen verneint hat, schon schwer nachvollziehbar, wie das Gericht davon ausgehen konnte, die Vertragsunterzeichnung menschenrechtliche Standards beachte. Der Auslieferungsvertrag, begründe überhaupt eine Indizwirkung dahingehend, dass so die naive Logik des Senats, wäre nicht geschlossen worden, regelmäßig von dem menschenrechtlichen Mindeststandard ginge es in Indien besonders inhuman zu: ‚Bestünde in Indien entsprechenden, einer Auslieferung nicht entgegenstehenden eine systematische menschenrechtswidrige Praxis im Strafvollzug, Verhältnissen in Indien auszugehen sei. Jedenfalls war aber eine wäre unter Federführung des Auswärtigen Amtes ein etwaige Indizwirkung der Vertragsunterzeichnung, soweit es um Auslieferungsvertrag, über den mit Unterbrechungen seit den die Haftbedingungen in Indien geht, durch die hierzu im 50er Jahren verhandelt wurde, jedenfalls im Jahr 2001 gar nicht Lagebericht enthaltenen detaillierten Feststellungen erschüttert. An der demnach gebotenen weiteren Sachverhaltsaufklärung war Vertragsschlusses mindert eine etwaige Gefahr für den das OLG weder völkerrechtlich gehindert noch durfte es sich Beschwerdeführer, weil die Rechtsbindung des Vertrages an die davon durch diplomatische Rücksichten abhalten lassen.‘ Stelle einer Zusicherung menschenwürdiger Behandlung trete.‘ Vorauseilender Gehorsam gegenüber den diplomatischen Interessen der Bundesregierung ist es aber offenbar, was die Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2003) Die Richter Haltung der Senatsmehrheit geprägt hat. Sorgen machen sich nahmen das Papier für die Wirklichkeit, so Heribert Prantl in der amnesty international und PRO ASYL, dass die Karlsruher Süddeutschen Zeitung vom 23. Juli 2003. Die dem Entscheidung Rückführungen in andere Folterstaaten ohne Beschwerdeführer drohende lebenslange Haftstrafe als mögliche nähere Einzelfallprüfung begünstigen könnte. Seit langem dringt Ahndung eines Großbetrugs erscheine nicht unter jedem etwa die Türkei auf die Auslieferung zahlreicher ihrer denkbaren Gesichtspunkt unangemessen. Zwar dürfe eine Staatsbürger in deutscher Haft. Das Bundesinnenministerium will angedrohte oder verhängte Strafe nicht grausam, unmenschlich seit langem zu einer bilateralen Vereinbarung kommen, die von oder erniedrigend sein. Sei sie hingegen lediglich in hohem Maße der türkischen Seite eine Absichtserklärung, die Folter Verfassungsrechts nicht mehr als angemessen anzusehen, liege Bundesverfassungsgericht der Erhaltung des außenpolitischen kein unüberwindbares Hindernis für eine Auslieferung vor. Beurteilungs- und Handlungsspielraums der Bundesregierung Vorrang vor einer sorgfältigen Prüfung der möglicherweise Bundesverfassungsgericht für eine Grundlage der internationalen drohenden Gefahren im Herkunftsstaat eingeräumt. Hier: Zusammenarbeit. Das Grundgesetz habe sich für eine 5.2 Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 29.10.2002 – entschieden. Die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes BVerwG 1 C 1.02: Abschiebungshindernis wg. gebiete es auch, fremde Rechtsordnungen und –anschauungen grundsätzlich zu achten, auch wenn sie im einzelnen nicht mit Behandlungsmöglichkeit im Heimatstaat (§ 53 Abs. 6 S. den deutschen innerstaatlichen Auffassungen übereinstimmen. Auf konkrete Anhaltspunkte, ob jemand Opfer von Folter oder anderer Amtlicher Leitsatz: „Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Behandlung zu werden droht, komme es nur dann nicht an, Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann sich im wenn in dem ersuchenden Staat eine ständige Praxis grober, Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann (hier: wegen fehlender Die Einschätzung der Vorinstanz, des Oberlandesgerichts Einsichtsfähigkeit in die Notwendigkeit der Behandlung und München, in Indien gebe es keine solche ständige Praxis umfassender und systematischer Menschenrechtsverletzung, sei Betreuungseinrichtungen bei hebephrener Psychose).“ nachvollziehbar. Folter werde in Indien schließlich nicht zielgerichtet gefördert und sei sogar gesetzlich verboten. Einen näheren Blick auf die weit verbreitete Folterpraxis wollte der Senat nicht werfen. 5.3 VG Köln, 27.08.2003 – 3 K 629/02.A u. 3 K 5.6 VG Köln, Urteil v. 07.05.2003 - 8 K 2884/94: 8110/02.A: Im Fall Metin Kaplan Asylwiderruf bestätigt, Abschiebungshindernis für junges Mädchen bzgl. Angola jedoch Abschiebungshindernisse bzgl. Türkei festgestellt Medienberichten zufolge (rundschau-online.de v. 27.08., FR v. Ein 16 Jahre altes Mädchen, das seit 10 Jahren in Deutschland 28.08.2003) bestätigte das Verwaltungsgericht Köln, 3. Kammer, lebt und in Angola über keinen familiären Rückhalt verfügt, wäre den Widerruf der Asylanerkennung im Falle Metin Kaplan, stellte bei Abschiebung nach Angola in Gefahr der Verelendung und aber zugleich Abschiebungshindernisse fest, weil ihm in der Prostitution. „Hiervor bietet ihr jedoch § 53 Abs. 6 AuslG bei Türkei ein Strafverfahren drohe, das mit rechtsstaatlichen der gebotenen verfassungskonformen Auslegung Schutz.“ Grundsätzen nicht vereinbar sei. Es bestehe die Gefahr, dass Kaplan in der Türkei aufgrund von Aussagen verurteilt würde, 5.7 VG Köln, Urteil v. 16.05.2003 - 2 K 5630/99.A: die unter Folter erpresst wurden. Das VG folgte damit inhaltlich Abschiebungshindernis für junge, ledige Frau bzgl. Auslieferungsverfahren. Das Bundesamt kündigte einen Antrag „Die immer schon prekäre wirtschaftliche Lage, die in den auf Zulassung der Berufung vor dem OVG Münster an. vergangenen Jahren durch Dürren sich wieder verschärft hatte, ist durch den kriegsbedingten anderweitigen Verbrauch der 5.4 VG Aachen, Urteil v. 06.08.2003 - 8 K 8408/97.A: geringen vorhandenen finanziellen und anderer Mittel noch Abschiebehindernis für junge Mutter bzgl. Angola (§ 53 bedrohlicher für den einzelnen geworden (.). Eine akute Gefahr kann sich insoweit nach der ständigen Rechtsprechung der „In der Person der Klägerin liegen Gründe vor, die bei ihrer Kammer für Minderjährige beiderlei Geschlechts, aber auch für Rückkehr nach Angola zu einer erheblichen Gefahr für Leib und junge erwachsene Frauen ergeben, soweit sie ohne Verbindung Leben ihres 2-jährigen Kindes führen würden. (.) Aufgrund der zu Verwandten in Äthiopien sind, denn eine angemessene besonderen Situation der Klägerin ist die Kammer der Fürsorge durch öffentliche Stellen ist in Äthiopien nicht Auffassung, dass die Klägerin als junge Mutter bei ihrer Rückkehr Lebensverhältnissen im Hinblick auf ihr Kind ausgesetzt wäre. 5.8 VG Weimar, Urteil v. 05.05.2003 – 7 K Da sie zu ihrer Familie keinen Kontakt mehr hat, ist nicht 20250/02.WE: Drohende politische Verfolgung „aus ersichtlich, dass für ihr 2 Jahre altes Kind davon auszugehen ist, Tschetschenien stammender tschetschenischer dass eine Lebensperspektive in Angola nach den vorgenannten Volkszugehöriger“; keine inländische Fluchtalternative Auskünften nicht besteht. Kleinkinder sind auf ihre Mütter und „. im Falle einer Rückkehr droht einem aus Tschetschenien stammenden tschetschenischen Volkszugehörigen vielmehr mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit politische Hilfsmaßnahmen nicht gewährleistet ist. Die Abschiebung nach Verfolgung. (.) Bei heutiger Rückkehr in die Russische Angola würde daher für die Klägerin – auch im Lichte der oben Föderation besteht nach der derzeitigen Erkenntnislage für tschetschenische Volkszugehörige aus Tschetschenien mit Beeinträchtigungen ihrer Person, vor allem aber ihres 2-jährigen Kindes führen. Hiervor bietet ihr jedoch § 53 Abs. 6 AuslG bei der gebotenen verfassungskonformen Auslegung Schutz.“ 6 Materialien
5.5 VG Köln, Urteil v. 12.06.2003 - 16 K 6676/99.A -: Flüchtlingsbetreuung im Sammellager „mit Sonderaufgaben“; Geänderte Rechtsprechung zu Togo, keine geänderte hrsgg. v. Flüchtlingsbetreuung nach dem Münchner Modell e.V.; Preis: 12 Euro; Bezug: Bayerischer Flüchtlingsrat Erfolgreich war die Klage eines togoischen Staatsangehörigen gegen den Widerrufsbescheid des BAFL aus dem Jahre 1999, mit LzZ NRW (Hg.): Die Beratung von Menschen mit dem die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Diskriminierungserfahrungen: Bedeutung, Anforderungen, Abs. 4 AuslG hinsichtlich Togo aus dem Jahre 1994 widerrufen wurde. Zur Widerrufsbegründung hatte das BAFl auf eine seit nrw.de/docs/Positionspapier_endversion2.pdf 1995 gefestigte Asylrechtsprechung abgestellt bzgl. des Nichtvorliegens von Abschiebungshindernissen für togoische 7 Termine
12.-13.09.2003: Tagung „Initiativen für eine menschenwürdige Mitgliedschaft bzw. untergeordneter Funktionärstätigkeit in einer Aufnahme von Flüchtlingen“; Veranstalter: Ev. Akademie Exilorganisation. Das VG stellte die Rechtswidrigkeit des Baden; Preis: 70 Euro; Information: Tel.: 0721 9175 520, angefochtenen Bescheids und das Nichtvorliegen von Fax: 0721 09175-529, Email: EOK-Migration@ekiba.de Widerrufsvoraussetzungen fest. Der Widerruf nach § 73 Abs. 3, 15.09.2003, 19:30 Uhr: Geschichte des Antisemitismus; Referent: Wolfgang Schieder; Veranstalter: attac-AK Antisemitismus; entscheidungserhebliche Änderung der zum Zeitpunkt der 16.09.2003, 9:390-14:00 Uhr: DolmetscherInnen-Schulung; Verhältnisse voraus. „Unabhängig von der Frage, ob der Hinweis Veranstalter: PSZ Düsseldorf; Ort: PSZ, Benrather Str. 7, auf eine geänderte Rechtsprechung überhaupt ausreichen kann, 40213 Düsseldorf; TN-Betrag: 15 Euro; Anmeldung: Tel.: eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland zu begründen, betrifft diese Rechtsprechung auch nicht die Verhältnisse und Umstände, die das Bundesamt seinerzeit zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 4 Asylbewerberleistungsgesetz; Referenten: V. M. Hügel u. S. Keßler; Veranstalter: Kölner Flüchtlingsrat, Flüchtlingsrat NRW e. V., GGUA Projektbüro; TN-Gebühr: 5 Euro; Ort: Haus der Ev. Kirche, Kartäusergasse 9-11, 50678 Köln 19.-20.09.2003: 12. Rechtsseminar Frauen und Migration Referentinnen: Prof. Dr. D. Frings u. B. Najafi; Veranstalter: Heinrich Böll Stiftung NRW u. agisra e. V., Köln; Ort: Haus Venusberg, Bonn; Gebühr: 70 Euro inkl. Übernachtung u. Verpflegung; Anmeldung: Heinrich Böll Stiftung NRW, Huckarder Str. 12, 44147 Dortmund 22.09.2003, 10:00-17:45 Uhr: Gesprächskreis Migration und Integration: „Fachkräfte anwerben – Fachkräfte ausbilden“ – Zuwanderungs- und Integrationspolitik in modernen Einwanderungsgesellschaften; Katholische Akademie, Berlin; Anmeldung: Tel.: 0228 883272, Fax: 0228 883398, Email: claudia.unkelbach@fes.de 01.10.2002, 19:00-21:00 Uhr: Veranstaltung „Diskriminierung bekämpfen – Chancengleichheit fördern. Erwartungen an ein Antidiskriminierungsgesetz in Deutschland“ im Rahmen des Eu-Projekts „Qualifizierung der Beratung in der Antidiskriminierungsarbeit“; Referent(inn)en: S. Edathy (MdB, SPD), Prof. D. Frings (FH Niederrhein), G. Grühn (LGLF), H. Ladenberger (ZfsL), B. Najafi (agisra), D. Milutin (Journalistin/Moderation); Ort: Komed, Im MediaPark 7, 50670 Köln; Kontakt: Fr. Pust, LzZ NRW, Keldersstr.6, 42697 Solingen, Tel: 0212 23239-14, Fax: 0212 23239-18, www.lzz-nrw.de, www.quba-online.net 03.10.2003, 19:30 Uhr: Veranstaltung „Asylrecht weiter in Gefahr! – Droht 20 Jahre nach den Tode von Cemal Kemal Altun die Abschiebung von Flüchtlingen in die Türkei?“; Referenten: Rechtsanwalt Hw. Odendahl u. Dogan Akhanli; Veranstalter: Förderverein Kölner Flüchtlingsrat e. V.; Ort: BüZe Ehrenfeld, Venloer Str. 429, 50825 Köln 06.10.2003, 18:00-19:30 Uhr: „Kirche im Dritten Reich 1933ff / Verschweigen oder kämpfen“: die Geschichte des Pfarrers Heinrich Lebrecht, Mitglied der Bekennenden Kirche, unter dem NS-Regime als „Halbjude“ verfolgt; Referentin: M. Lebrecht; Ort: Melanchthon-Akademie, Kartäuserwall 24b, 50678 Köln; Kostenbeitrag: 4 Euro

Source: http://www.koelner-fluechtlingsrat.de/old/download/218_August.pdf

Festival des cinémas d'asie

Le FICA (Festival International des Cinémas d’Asie ) fête ses 15 ans ! Créé en 1995, le FICA (Festival International des Cinémas d’Asie) de Vesoul est le p et, originalité, le seul des festivals asiatiques Lors de sa dernière édition, en 2008, il a attiré 24 000 spectateurs . Il veut rester fidèle à sa devise : la qualité à la portée de tous, et cela dans une amb

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MCA/WACS Record of achievements 8th May 2008 up to 23rd July 2008 - Early Recovery ( built already 339 new Traditional Houses 12` x 15` & 50 more are at next project, 200 kg clothing ) - Education ( arrange scholarships for Middle & 10th Standard students, supply of Exercise Books to Primary Students ) - Food ( 237 Tonnes Rice - ( 72 Tonnes B1 Rich under milled from 9.7.08

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