Welt-Anti-Doping-Agentur DIE VERBOTSLISTE 2009 INTERNATIONALER STANDARD Diese Liste tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
"INOFFIZIELLE ÜBERSETZUNG DER OFFIZIELLE WORTLAUT DES "WADA DIE VERBOTSLISTE 2009" WIRD IN ENGLISCHER UND FRANZÖSISCHER SPRACHE VON DER WELT-ANTIDOPINGAGENTUR GEFÜHRT UND IST AUF DER WEBSITE DER WADA VERÖFFENTLICHT. IM FALLE WIDERSPRÜCHLICHER AUSLEGUNGEN HAT DIE ENGLISCHE VERSION VORRANG. Die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) möchte der deutschen Bundesregierung für den wertvollen Beitrag bei der Übersetzung der deutschen Version des "WADA DIE VERBOTSLISTE 2009" danken. Dadurch werden der weltweite Austausch des WADA DIE VERBOTSLISTE 2009 sowie die Zusammenarbeit zwischen WADA, öffentlichen Behörden und Sportbewegungen mit dem Ziel der Beseitigung von Doping im Sport ermöglicht."
VERBOTSLISTE 2009 WELT-ANTI-DOPING-CODE Inkrafttreten: 1. Januar 2009
Die Anwendung jedes Arzneimittels soll auf medizinisch begründete
Alle verbotenen Stoffe gelten als "spezifische Stoffe" mit Ausnahme der Stoffe in den Klassen S1, S2, S4.4 und S6.a sowie der verbotenen Methoden M1, M2 und M3.
STOFFE UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN (IN UND AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND VERBOTENE STOFFE S1. ANABOLE STOFFE 1. Anabol-androgene Steroide (AAS) 1-Androstendiol (5-Alpha-androst-1-en-3-beta,17-beta-diol); 1-Androstendion (5-Alpha-androst- 1-en-3,17-dion); Bolandiol (19-Norandrostendiol); Bolasteron; Boldenon; Boldion (Androsta- 1,4-dien-3,17-dion); Calusteron; Clostebol; Danazol (17-Alpha-ethynyl-17-beta-hydroxyandrost- 4-eno[2,3-d]isoxazol); Dehydrochlormethyltestosteron (4-Chloro-17-beta-hydroxy-17-alpha- methylandrosta-1,4-dien-3-on); Desoxymethyltestosteron (17-Alpha-methyl-5-alpha-androst-2- en-17-beta-ol); Drostanolon; Ethylestrenol Fluoxymesteron; Formebolon; Furazabol
(17-Beta-hydroxy-17-alpha-methyl-5-alpha-
androstano[2,3-c]-furazan); Gestrinon; 4-Hydroxytestosteron (4,17-Beta-dihydroxyandrost-4-en- 3-on); Mestanolon; Mesterolon; Metenolon; Methandienon (17-Beta-hydroxy-17-alpha- methylandrosta-1,4-dien-3-on); Methandriol; Methasteron (2-Alpha,17-alpha-dimethyl-5-alpha- androstan-3-on-17-beta-ol); Methyldienolon (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylestra-4,9-dien-3- on); Methyl-1-Testosteron
(17-Beta-hydroxy-17-alpha-methyl-5-alpha-androst-1-en-3-on);
Methylnortestosteron (17-Beta-hydroxy-17-alpha-methylestr-4-en-3-on); Methyltrienolon (17- Beta-hydroxy-17-alpha-methylestra-4,9,11-trien-3-on); Methyltestosteron; Miboleron; Nandrolon; 19-Norandrostendion Norbolethon; Norclostebol; Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon; Prostanozol (17-Beta- hydroxy-5-alpha-androstano[3,2-c]pyrazol); Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon; 1-Testosteron (17-Beta-hydroxy-5-alpha-androst-1-en-3-on); Tetrahydrogestrinon (18-Alpha-homo-pregna- 4,9,11-trien-17-beta-ol-3-on); Trenbolon und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
1 Hinzufügung des Bundesinnenministeriums: Soweit in dieser Verbotsliste von „(verbotenen) Stoffen“ die Rede ist, handelt es sich hierbei (auch) um verbotene Substanzen i.S.d. NADA-Codes (vgl. dort Anhang 1, S. 52).
b. Endogene** AAS bei exogener Verabreichung:
Androstendiol (Androst-5-en-3-beta,17-beta-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion); Dihydrotestosteron (17-Beta-hydroxy-5-alpha-androstan-3-on); Prasteron (Dehydroepiandroste- ron, DHEA); Testosteron und die folgenden Metaboliten und Isomere: 5-Alpha-androstan-3-alpha,17-alpha-diol; 5-Alpha-androstan-3-alpha,17-beta-diol; 5-Alpha- androstan-3-beta,17-alpha-diol; 5-Alpha-androstan-3-beta,17-beta-diol; Androst-4-en-3- alpha,17-alpha-diol; Androst-4-en-3-alpha,17-beta-diol; Androst-4-en-3-beta,17-alpha-diol; Androst-5-en-3-alpha,17-alpha-diol; Androst-5-en-3-alpha,17-beta-diol; Androst-5-en-3- beta,17-alpha-diol; 4-Androstendiol 5-Androstendion
(Androst-5-en-3,17-dion); Epidihydrotestosteron; Epitestosteron; 3-Alpha-hydroxy-5-alpha- androstan-17-on; 3-Beta-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on; 19-Norandrosteron; 19- Noretiocholanolon. [Kommentar zu Klasse S1.1b: Kann ein anabol-androgenes Steroid endogen produziert werden, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Stoff enthält, und meldet ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, wenn die Konzentration dieses verbotenen Stoffes oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Athleten derart vom beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Konzentration beziehungsweise das Verhältnis mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie einen verbotenen Stoff enthält, wenn ein Athlet nachweist, dass die Konzentration des verbotenen Stoffes oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder das relevante Verhältnis in der Probe des Athleten einem physiologischen oder pathologischen Zustand zuzuschreiben ist.In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird von der Probe des Athleten angenommen, dass sie einen verbotenen Stoff enthält, und das Labor wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis melden, wenn es auf der Grundlage einer zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS) zeigen kann, dass der verbotene Stoff exogenen Ursprungs ist. In einem solchen Fall ist eine weitere Untersuchung nicht erforderlich.Weicht ein Wert nicht von dem beim Menschen anzutreffenden Normbereich ab und wurde durch eine zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung des Stoffes festgestellt, gibt es aber Anzeichen für eine mögliche Anwendung eines verbotenen Stoffes gibt, etwa durch einen Vergleich mit endogenen Referenzsteroidprofilen, oder hat ein Labor ein größeres T/E-Verhältnis als vier (4) zu eins (1) gemeldet und wurde durch eine zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung des Stoffes festgestellt, so führt die zuständige Anti-Doping-Organisation eine weitere Untersuchung durch, bei der die Ergebnisse früherer Kontrollen überprüft oder nachfolgende Kontrollen durchgeführt werden. Ist eine weitere Untersuchung erforderlich, so wird das Ergebnis vom Labor als atypisch und nicht als vom Normbereich abweichend gemeldet. Meldet ein Labor nach Anwendung einer zusätzlichen zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS), dass der verbotene Stoff exogenen Ursprungs ist, so ist keine weitere Untersuchung erforderlich und man nimmt von der Probe an, dass sie diesen verbotenen Stoff enthält. Ist eine zusätzliche zuverlässige Analysemethode (zum Beispiel IRMS) nicht angewandt worden und sind nicht mindestens drei frühere Kontrollergebnisse verfügbar, so hat die zuständige Anti-Doping-Organisation ein Longitudinalprofil des Athleten zu erstellen, indem sie über einen Zeitraum von drei Monaten drei unangekündigte Kontrollen durchführt. Das Ergebnis, das die Longitudinaluntersuchung auslöste, wird als atypisch gemeldet. Entspricht das durch die nachfolgenden Kontrollen erstellte Longitudinalprofil des Athleten physiologisch nicht der Norm, so ist das Ergebnis als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.In äußerst seltenen Einzelfällen kann Boldenon endogenen Ursprungs in einer Größenordnung von durchweg sehr niedrigen Nanogramm/Milliliter-Werten (ng/ml) im Urin gefunden werden. Wird eine solche sehr niedrige Konzentration von Boldenon von einem Labor gemeldet und wurde durch die Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode (zum Beispiel IRMS) kein exogener Ursprung des Stoffes festgestellt, so kann durch (eine) nachfolgende Kontrolle(n) eine weitere Untersuchung durchgeführt werden. Bei 19-Norandrosteron gilt ein von einem Labor gemeldetes von der Norm abweichendes Analyseergebnis als wissenschaftlicher und schlüssiger Beweis für den exogenen Ursprung des verbotenen Stoffes. In einem solchen Fall ist eine weitere Untersuchung nicht erforderlich.Arbeitet ein Athlet bei den Untersuchungen nicht mit, so wird angenommen, dass die Probe des Athleten einen verbotenen Stoff enthält.]
2 Hinzufügung des Bundesinnenministeriums: Synonymnach INN): Androstanolon. 3 Hinzufügung des Bundesinnenministeriums: Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron
2. Zu den anderen anabolen Stoffen gehören unter anderem Clenbuterol, Selektive Androgen-Rezeptor-Modulatoren (SARMs), Tibolon, Zeranol, Zilpaterol. * Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff „exogen“ auf einen Stoff, der vom Körper normalerweise nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.** Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff „endogen“ auf einen Stoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.S2. HORMONE UND VERWANDTE STOFFE
Die folgenden Stoffe und ihre Releasingfaktoren sind verboten:
1. Erythropoiese-stimulierende Stoffe (zum Beispiel Erythropoietin (EPO), Darbepoietin (dEPO), Hematide); 2. Wachstumshormon(GH), insulinähnliche Wachstumsfaktoren (zum Beispiel IGF-1), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs); 3. Choriongonadotropin (CG) und Luteinisierendes Hormon (LH) bei Männern; 4. Insuline; 5. Corticotropine;
und andere Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
[Kommentar zu Klasse S2: Kann der Athlet nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Stoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Stoffes oder seiner Metaboliten und/oder die relevanten Verhältnisse oder Marker in der Probe des Athleten die von der WADA aufgestellten Kriterien für positive Ergebnisse erfüllt/erfüllen oder derart über den beim Menschen anzutreffenden Normbereich hinausgeht/hinausgehen, dass es unwahrscheinlich ist, dass sie mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist/sind. Meldet ein Labor nach Anwendung einer zuverlässigen Analysemethode, dass der verbotene Stoff exogenen Ursprungs ist, so nimmt man von der Probe an, dass sie einen verbotenen Stoff enthält, und sie ist als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis zu melden.] S3. BETA-2-AGONISTEN
Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten.
Daher ist bei Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, soweit sie durch Inhalation verabreicht werden, ebenfalls eine Medizinische Ausnahmegenehmigung nach dem entsprechenden Abschnitt des Internationalen Standards für Medizinische Ausnahmegenehmigungen erforderlich.
Ungeachtet der Erteilung einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung gilt ein Salbutamolwert im Urin von mehr als 1000 Nanogramm/ml als ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis, es sei denn, der Athlet weist anhand einer kontrollierten pharmakokinetischen Studie nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge der therapeutischen Anwendung von inhaliertem Salbutamol war.
S4. HORMON-ANTAGONISTEN UND -MODULATOREN 1. Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastrozol, Letrozol, Aminogluthetimid, Exemestan, Formestan, Testolacton. 2. Selektive Estrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören unter anderem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen. 3. Andere antiestrogene Stoffe; dazu gehören unter anderem Clomifen, Cyclofenil, Fulvestrant. 4. Stoffe, welche die Myostatinfunktion(en) verändern; dazu gehören unter anderem Myostatinhemmer. S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL
Maskierungsmittel sind verboten. Dazu gehören Diuretika, Probenecid, Plasmaexpander (zum Beispiel intravenöse Verabreichung von Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke und Mannitol) und andere Stoffe mit ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
Zu den Diuretika gehören Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, , Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) (ausgenommen Drosperinon und topisches Dorzolamid und Brinzolamid, die nicht verboten sind). [Kommentar zu Klasse S5: Eine Medizinische Ausnahmegenehmigung ist nicht gültig, wenn der Urin eines Athleten ein Diuretikum zusammen mit Mengen exogener verbotener Stoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm VERBOTENE METHODEN M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS
Blutdoping einschließlich der Anwendung von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft.
Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten).
M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION
Verboten ist die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die während der Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern. Hierunter fallen unter anderem die Katheterisierung, der Austausch und/oder die Veränderung von Urin.
Verboten sind intravenöse Infusionen, außer bei chirurgischen Verfahren, medizinischen Notfällen oder klinischen Untersuchungen.
M3. GENDOPING
Die Übertragung von Zellen oder Genelementen oder die Verwendung von Zellen, Genelementen oder pharmakologischen Stoffen zur Regulierung der Expression endogener Gene, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen können, ist verboten.
PPARδ(Peroxisome Proliferator Activated Receptor δ)-Agonisten (zum Beispiel GW 1516) und AMPK(PPARδ-AMP-activated protein kinase)-Axis-Agonisten (zum Beispiel AICAR) sind verboten.
IM WETTKAMPF VERBOTENE STOFFE UND METHODEN Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1 bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten: VERBOTENE STOFFE S6. STIMULANZIEN
Alle Stimulanzien (zu denen gegebenenfalls auch deren optische D- und L-Isomere gehören) sind verboten; hiervon ausgenommen sind Imidazolderivate für die örtliche Anwendung und die in das Überwachungsprogramm für 2009* aufgenommenen Stimulanzien.
Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Benzylpiperazin, Bromantan, Clobenzorex, Cropropamid, Crotetamid, Dimethylamphetamin, Etilamphetamin, Famprofazon, Fencamin, Fenetyllin, Fen-fluramin, Fenproporex, Furfenorex, Kokain, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin (D-), Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, p-Methylamphetamin, Modafinil, Norfenfluramin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, 4-Phenylpiracetam (Carphedon), Prolintan. Stimulanzien, die in diesem Abschnitt nicht ausdrücklich genannt sind, gelten als spezifische Stoffe.
b: Spezifische Stimulanzien (Beispiele):
Adrenalin**, Cathin***, Ephedrin****, Etamivan, Etilefrin, Fenbutrazat, Fencamfamin, Heptaminol, Isomethepten, Levmetamphetamin, Meclofenoxat, Methylephedrin****, Methylphenidat, Nikethamid, Norfenefrin, Octopamin, Oxilofrin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phenpromethamin, Propylhexedrin, Selegilin, Sibutramin, Strychnin, Tuaminoheptan und andere Stoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).
* Die folgenden in das Überwachungsprogramm für 2009 aufgenommenen Stoffe (Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Pseudoephedrin, Synephrin) gelten nicht als verbotene Stoffe. ** Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lokale Anwendung (zum Beispiel am Auge oder an der Nase) ist nicht verboten. *** Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt. **** Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt. S 7 . N A R K O T I K A Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin. S8. CANNABINOIDE
Cannabinoide (zum Beispiel Haschisch, Marihuana) sind verboten.
S9. GLUKOKORTIKOIDE
Alle Glukokortikoide sind verboten, wenn sie oral, intravenös, intramuskulär oder rektal verabreicht werden.
Internationalen Standard für Medizinische
Ausnahmegenehmigungen muss der Athlet bei intraartikulärer, periartikulärer, peritendinöser, epiduraler, intradermaler und inhalativer Verabreichung von Glukokortikoiden eine Erklärung zum Gebrauch ausfüllen; dabei gelten die nachstehend beschriebenen Ausnahmen.
Die Anwendung von Präparaten zur örtlichen Anwendung bei Erkrankungen des äußeren Afters, der Augen, der Haut (einschließlich Iontophorese/Phonophorese), der Mundhöhle, der Nase, des Ohres und des Zahnfleisches ist nicht verboten und bedarf weder einer Medizinischen Ausnahmegenehmigung noch einer Erklärung zum Gebrauch.
BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE STOFFE P1. ALKOHOL
Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert (Blutwerte), ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, beträgt 0,10 g/l.
• Moderner Fünfkampf (UIPM) für Disziplinen,
P2. BETA-BLOCKER
Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten:
Disziplinen, bei denen Schießen eingeschlossen ist
Zu den Betablockern gehören unter anderem
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.
DISABILITY SOLUTIONS July/August, 1997 - Volume 2, Issue 2 "Self-Talk" in Adults with Down Syndrome by Dennis McGuire, Ph.D., Brian A. Chicoine, MD.,and Elaine Greenbaum, Ph.D. Do you talk to yourself? We all do at different times and in various situations. Inexamining and evaluating over 500 patients at the Adult Down Syndrome Center ofLutheran General Hospital, we have heard repe
David Esposito EspositoADavid@gmail.com Objective: Employment with a cutting edge, dynamic company with room for creativity and opportunity for promotion, allowing use of software engineering, systems design and testing skills while utilizing an expert understanding of hardware and code optimization. Education: Georgia Institute of Technology 2010 – 2012 Double major in