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BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
Jahrgang 2004
Ausgegeben am 20. Oktober 2004
397. Verordnung:
Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen (AEV
Aquakultur)
[Celex-Nr. 31976L0464]

397. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft über die Begrenzung von wässrigen Emissionen aus Aquakulturanlagen
(AEV Aquakultur)

Auf Grund der §§ 33b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33c Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2003, wird im Ein-vernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet: § 1. (1) Im Sinne dieser Verordnung ist
1. Aquakultur: Haltung von Fischen oder von im Wasser lebenden Krebs- oder Weichtieren mit
dem Ziel, durch Anwendung von Maßnahmen wie Besatz, Fütterung oder Schutz vor natürlichen Feinden die Wachstumsprozesse gezielt zu verstärken und den Zuwachs an Tiermasse zu stei-gern. Die Ernährung der Tiere erfolgt teilweise oder zur Gänze durch das verabreichte Nahrungs-dargebot (Futter) oder durch jenes Nahrungsdargebot, welches neben den natürlichen Produkti-onsvorgängen auch auf Grund von künstlicher Nährstoffzufuhr im Wasser entsteht.
2. Aquakulturanlage: Anlage zur Ausübung der Aquakultur. Eine Aquakulturanlage kann ein
technisches Bauwerk sein oder ein Gewässer, welches durch technische Maßnahmen für die Aus-übung der Aquakultur geeignet gemacht wird.
3. Kreislaufanlage: Aquakulturanlage, bei welcher das Wasser im Kreislauf geführt wird und die
tägliche Frischwasserzufuhr nicht größer ist als zwanzig Prozent des für die Tierhaltung verwen-deten Anlagenvolumens (Beckenvolumens).
4. Durchflussanlage: Aquakulturanlage, welche vom Wasser ohne Kreislaufführung kontinuierlich
durchflossen wird oder bei welcher das Wasser im Kreislauf geführt wird mit einer täglichen Frischwasserzufuhr von größer als zwanzig Prozent des für die Tierhaltung verwendeten Anla-genvolumens (Beckenvolumens).
5. Teichanlage: Aquakulturanlage, welche vom Wasser ohne Kreislaufführung und diskontinuier-
lich durchflossen wird. Die Wasserzuleitung beschränkt sich im Wesentlichen auf den Zeitraum der Anlagenfüllung, die Wasserableitung beschränkt sich im Wesentlichen auf den Zeitraum des Abfischvorganges (Abfischung, Entleerung und/oder Reinigung) der Aquakulturanlage.
6. Jahresproduktionskapazität: Massenzuwachs an Fischen, Krebs- oder Weichtieren (ausge-
drückt in Tonnen), der innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in einer Anlage gemäß Z 3 bis 5 auf Grund der Maßnahmen der Z 1 erzielt werden kann. Die Jahresproduktionskapazität wird ermittelt a) bei einer Kreislaufanlage durch Multiplikation der spezifischen Jahresproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen pro Kubikmeter Anlagenvolumen) mit der Größe des für die Tierhal-tung verwendeten Teils der Anlage (in Kubikmeter) b) bei einer Durchflussanlage durch Multiplikation der spezifischen Jahresproduktionskapazität (ausgedrückt in Tonnen pro Tageskubikmeter Wasserdurchfluss) mit der Größe des maxima-len Tageswasserdurchflusses der Anlage (in Kubikmeter je Tag) c) bei einer Teichanlage durch Multiplikation der spezifischen Jahresproduktionskapazität (aus- gedrückt in Tonnen pro Hektar Wasserfläche) mit der Größe der Teichanlage (in Hektar).
BGBl. II – Ausgegeben am 20. Oktober 2004 – Nr. 397 7. Wässrige Emission: Abwasser aus dem Betrieb, der Reinigung oder Desinfektion, der Wartung
oder der Entleerung einer Aquakulturanlage (§ 1 Abs. 3 Z 1 der Allgemeinen Abwasseremissi-onsverordnung – AAEV, BGBl. Nr. 186/1996).
(2) Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen aus einer Anlage gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer sind die in Anhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen
vorzuschreiben. Nachstehend genannte Stoffe dürfen nicht eingeleitet werden:
1. Chloramphenicol;2. Furazolidon;3. Dimetridazole;4. Malachitgrün – Oxalat;5. Nitrofurane;6. sonstige in Arzneispezialitäten enthaltene Stoffe, für welche keine Zulassung nach § 11 des Arz- neimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2003, vorliegt.
Das Einleitungsverbot für Stoffe der Z 1 bis 6 gilt als eingehalten, wenn die in den Tätigkeiten des Abs. 6 eingesetzten Arzneimittel sowie sonstige Behandlungs-, Desinfektions- oder Reinigungsmittel Stoffe der Z 1 bis 6 nicht enthalten.
(3) Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen in ein 1. einer Anlage gemäß Abs. 7 sind die in Anhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzu-
2. einer sonstigen Durchflussanlage ist gemäß § 4 Abs. 1 AAEV vorzugehen.
Stoffe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden.
(4) Bei der Bewilligung nach § 32 WRG 1959 einer Einleitung von wässrigen Emissionen aus einer Anlage gemäß Abs. 8 in ein Fließgewässer sind die in Anhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen
vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 dürfen nicht eingeleitet werden.
(5) Wässrige Emissionen gemäß Abs. 2 bis 4 dürfen grundsätzlich nicht in eine öffentliche Kanalisa- tion eingeleitet werden; im Falle der unvermeidbaren Einleitung sind bei der Bewilligung nach § 32b WRG 1959 unter Beachtung von § 4 Abs. 1 Satz 1 AAEV die in Spalte II des Anhangs A der AAEV festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Stoffe gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 dürfen nicht eingelei-tet werden.
(6) Abs. 2 gilt für wässrige Emissionen aus einer Anlage mit folgenden Tätigkeiten: 1. Halten von Fischen, Krebs- oder Weichtieren in einer Kreislaufanlage;2. Abfischen, Entleeren, Reinigen oder Desinfizieren einer Kreislaufanlage.
(7) Abs. 3 Z 1 gilt für wässrige Emissionen aus einer Anlage mit folgenden Tätigkeiten: 1. Halten von Fischen, Krebs- oder Weichtieren in einer Durchflussanlage, sofern a) die der wasserrechtlichen Bewilligung zu Grunde liegende maximale spezifische Jahrespro- duktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere größer ist als 2,4 Tonnen pro 1000 Ta-geskubikmeter maximaler Wasserdurchfluss oder b) die Sauerstoffversorgung durch den Einsatz von technischem Sauerstoff (Flüssigsauerstoff) c) die Sauerstoffversorgung durch maschinelle Belüftung erfolgt ausgenommen zur Überbrü- ckung einer Sauerstoffmangelsituation bei einem Ereignis unter außergewöhnlichen Umstän-den (§ 30f Abs. 1 lit. a oder b WRG 1959), bei einer Maßnahme nach dem Tierschutzrecht oder bei einer veterinärmedizinischen Maßnahme; 2. Abfischen, Entleeren, Reinigen oder Desinfizieren einer Durchflussanlage gemäß Z 1.
(8) Abs. 4 gilt für wässrige Emissionen aus Abfischvorgängen (Abfischung, Entleerung, Reinigung oder Desinfektion) an einer Teichanlage.
(9) Die Abs. 2 bis 5 gelten nicht für die 1. Aquakultur in Form der Gehegehaltung in stehenden oder fließenden Oberflächengewässern oder 2. Hälterung von Fischen, Krebs- oder Weichtieren (ohne Zufütterung);3. Einleitung von Abwasser aus der Erbrütung von Fischen, Krebs- oder Weichtieren in Brutbecken oder Bruthäusern, sofern diese nicht Bestandteil einer Aquakulturanlage gemäß Abs. 6 bis 8 sind; 4. Einleitung von häuslichem Abwasser aus Betrieben mit Anlagen gemäß Abs. 6 bis 8; BGBl. II – Ausgegeben am 20. Oktober 2004 – Nr. 397 5. Einleitung von Abwasser aus der Herstellung von Fischprodukten (§ 4 Abs. 2 Z 5.3 AAEV).
(10) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV, ausgenommen § 4 Abs. 3 Satz 2 AAEV. Werden in einem Aquakulturbetrieb wässrige Emissionen gemäß Abs. 2 bis 4 vermischt abgeleitet, so sind bei einer derartigen Mischung die den Anhängen A bis C zuzu-ordnenden wässrigen Emissionen als Teilströme im Sinn des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.
(11) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 2 bis 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einlei-tung gemäß Abs. 2 bis 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Anlagen gemäß Abs. 6 bis 8 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik): 1. Einsatz von Kreislaufanlagen, soweit dies auf Grund der zu haltenden Fisch-, Krebs- oder Weichtierarten oder -massen oder der zu erzielenden Fisch-, Krebs- oder Weichtierqualitäten möglich ist; 2. sparsame und artgerechte Verabreichung von Futtermitteln unter Anwendung von Fütterungsme- thoden und -einrichtungen, die eine maximale Aufnahme der verabreichten Futtermittel gewähr-leisten; Einsatz von Futtermitteln mit bedarfsgerechtem Gehalt an Stickstoff und Phosphor, ho-hem Energieinhalt und guter Verdaulichkeit bei der Salmonidenproduktion; 3. Einsatz von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, die nach ordnungsgemäßer Anwendung keine nachteiligen Auswirkungen auf die Biozönosen der von der Einleitung betroffenen Gewässer verursachen; Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den von den Anbietern der eingesetzten Stoffe zur Verfügung gestellten Sicherheitsdatenblättern; 4. Im Fall des Erfordernisses der Bekämpfung von Tierseuchen oder Parasitenbefall Einsatz der Stoffe gemäß Z 3 nach einem von einer einschlägigen Fachperson ausgearbeiteten und überwach-ten Aktionsplan; 5. Trennung belasteter Teilströme von unbelasteten Teilströmen zwecks gesonderter Reinigung der belasteten Teilströme; bei Einsatz von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Bi-ozidprodukten (insbesondere Antibiotika, Antiparasitika) gesonderte Entsorgung des mit diesen Mitteln belasteten Wassers als flüssiger Abfall (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102) oder Einleitung in ein Fließgewässer gemeinsam mit sonstigem Wasser nach Einhaltung der vom Hersteller angegebenen Inaktivierungszeiträume am damit belasteten Teilstrom; a) Einsatz von Fütterungstechniken, die eine möglichst geringe Futtereintragsrate ermöglichen, b) bevorzugte Anordnung der Fütterungseinrichtungen in jenen Bereichen der Teichanlage, in denen beim Abfischvorgang keine oder nur eine geringe Remobilisierung von Ablagerungen nicht aufgenommener Futterstoffe erfolgen kann, c) bei einem Abfischvorgang innerhalb der Teichanlage weitestgehende zeitliche Trennung der d) bei einem Abfischvorgang innerhalb der Teichanlage Vermeiden des Schlammaustrags aus der Teichanlage durch Einhaltung einer Absetzzeit von nicht kleiner als 30 Minuten zwischen dem Ende der Abfischung und dem Beginn der endgültigen Teichentleerung, e) Einsatz von technischen Vorrichtungen zur Schlammrückhaltung innerhalb der Teichanlage und zur Schlammentfernung aus dem Bereich der hydraulischen Einwirkung der Entleerungs-einrichtung, f) Vermeiden der Ausbildung von Faulschlammablagerungen größeren Ausmaßes durch Tro- ckenlegung des Teichbodens und nach Möglichkeit durch zusätzliche Bearbeitung des tro-ckengelegten Teichbodens in zumindest zweijährlichen Intervallen, g) Bekämpfung von unerwünschtem Makrophytenwachstum mit mechanischen oder biologi- schen Methoden; Verzicht auf den Einsatz von Herbiziden, insbesondere von solchen auf der Basis von Triazolen, quaternären Ammoniumverbindungen, Triazinen und Harnstoffderivaten; 7. Einsatz physikalisch-chemischer (Sedimentation, Siebung, Filtration, Kalkung), bei Kreislaufan- lagen auch biologischer Reinigungsverfahren für das Gesamtabwasser oder für Teilströme; 8. gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Aquakultur (zB. Futtermittelres- te, Rückstände aus der Anlagenreinigung uä.) sowie von Rückständen aus der Abwasserreini-gung, bevorzugt durch Rückführung in die Landwirtschaft, oder deren Entsorgung als Abfall, un-ter Beachtung der jeweiligen diesbezüglich geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
BGBl. II – Ausgegeben am 20. Oktober 2004 – Nr. 397 § 2. Durch den Parameter Toxizität (Nr. 1 der Anhänge A und B) werden gefährliche Abwasserin-
haltsstoffe gemäß § 33b Abs. 11 WRG 1959 erfasst.
§ 3. (1) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf
§ 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
(2) Für einen Parameter der Anhänge A oder B, dessen Emissionsbegrenzung als produktionsspezifi- sche Fracht festgelegt ist, ergibt sich die höchstzulässige Tagesfracht der Inhaltsstoffe aus der Multiplika-tion der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid festzulegenden maximalen Jahresproduktionskapazi-tät einer Anlage gemäß § 1 Abs. 6 oder 7 (ausgedrückt in Tonnen Fische, Krebs- oder Weichtiere) mit der Emissionsbegrenzung.
(3) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 in ein Fließgewässer ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV anhand der während der Abfischung und/oder Entleerung einer Teichanlage sowie nach der Rei-nigung verbleibenden Restfrachten der Inhaltsstoffe zu beurteilen.
(4) Eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 ist gemäß § 6 AAEV zu beurteilen.
§ 4. (1) Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter der Anhänge A bis C ist im Rahmen der Ei-
genüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
1. Eine Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 4 bis 7 der Anhänge A oder B gilt als ein- gehalten, wenn bei fünf zeitlich aufeinander folgenden Messungen vier Messwerte nicht größer sind als die Emissionsbegrenzung und lediglich ein Messwert die Emissionsbegrenzung um nicht mehr als 50 % überschreitet („4 von 5“-Regel). Beim Parameter Nr. 3 der Anhänge A oder B ist die „4 von 5“-Regel auf die Stichproben eines Tages anzuwenden; der Emissionsbereich darf um maximal 0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten werden.
2. Bei einem Abfischvorgang einer Teichanlage gemäß § 1 Abs. 8 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter Nr. 2 oder 4 bis 7 des Anhangs C als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel aller während des Überwachungszeitraums erhobenen Messwerte des Wirkungsgrads der Entfer-nung für diesen Parameter größer ist als der Wirkungsgrad der Entfernung gemäß Anhang C. Der Überwachungszeitraum hat sich auf das letzte Drittel jenes Zeitraums zu erstrecken, der für den gesamten Abfischvorgang erforderlich ist, muss jedoch mindestens die letzte Stunde dieses Vor-gangs erfassen. Die Mindestanzahl der im Überwachungszeitraum durchzuführenden Probenah-men hat fünf zu betragen.
1. Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 2 oder 3 ein Messwert eines Parameters Nr. 4 bis 7 der Anhänge A oder B ermittelt, der zwischen der Emissionsbegrenzung und deren 1,5 - Fachem liegt, ist die Messung zu wiederho-len. Ist bei der Wiederholungsmessung der Messwert nicht größer als die Emissionsbegrenzung, so gilt diese als eingehalten. Bei häufigerer Überwachung im Jahr gilt die „4 von 5“-Regel gemäß Abs. 2 Z 1. Für den Parameter Nr. 3 der Anhänge A und B gilt Abs. 2 Z 1.
2. Für die Überwachung eines Abfischvorgangs einer Teichanlage gemäß § 1 Abs. 8 gilt Abs. 2 Z 2 mit der Maßgabe, dass zumindest drei Probenahmen zu erfolgen haben.
(4) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des Anhangs B im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als ein-gehalten, wenn 1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine spezifische Jahresproduktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere von nicht größer als 3,6 Tonnen pro 1000 Tageskubikmeter maximaler Wasserdurchfluss zu Grunde liegt und 2. bezüglich der gesamten pro Tag durchgeleiteten Wassermenge in regelmäßigen von der Behörde festzulegenden Zeitintervallen Aufzeichnungen geführt werden und 3. die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik entsprechend § 1 Abs. 11, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Futtermitteln sowie der Anwendung von Reini-gungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, beachtet werden und dies durch vollständige und regelmäßige Aufzeichnungen jeweils bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten (Wirtschaftsjahr) dokumentiert wird und 4. eine kontinuierliche oder zumindest einmal tägliche, bei einer teichartig mit geringem Wasser- durchfluss betriebenen Anlage eine zumindest einmal jährliche Schlammentfernung aus dem System gewährleistet ist und BGBl. II – Ausgegeben am 20. Oktober 2004 – Nr. 397 5. alle belasteten Teilströme, insbesondere jene aus der Anlagenreinigung, über eine physikalische Reinigungsanlage (zB. Sedimentation, Siebung, Filtration) geführt wird, in welcher Vorrichtun-gen zur Entfernung von Futter-, Kot- und Schleimresten eingebaut sind, die einen zumindest 50 %igen Rückhalt der Feststoffe (bestimmt als Absetzbare Stoffe) sicherstellen und 6. der Wasserrechtsbehörde auf Anforderung ein Bericht des Wasserberechtigten betreffend die Einhaltung der Festlegungen der Z 1 bis 5 sowie ein Nachweis über die ordnungsgemäße Ver-wertung oder Beseitigung der Rückstände aus der Aquakultur und der Wasserreinigung vorgelegt wird.
(5) Bei einer Einleitung gemäß § 1 Abs. 4 gilt die Emissionsbegrenzung für einen Parameter des An- hangs C im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung auch als eingehal-ten, wenn 1. der wasserrechtlichen Bewilligung eine spezifische Jahresproduktionskapazität für Fische, Krebs- oder Weichtiere von nicht größer als 1,5 Tonnen pro Hektar zugrunde liegt und 2. die in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Stand der Technik entsprechend § 1 Abs. 11, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Dünge- oder Futtermitteln sowie der Anwendung von Reinigungs-, Desinfektions- oder Arzneimitteln sowie Biozidprodukten, beachtet werden und dies durch vollständige und regelmäßige Aufzeichnungen jeweils bezogen auf den Zeitraum von zwölf Monaten (Wirtschaftsjahr) dokumentiert wird und 3. beim Abfischvorgang die Maßnahmen des § 1 Abs. 11 Z 6 lit. b bis e und Z 8 nachweislich ein- 4. bezüglich Zeitpunkt, Vorgangsweise und Dauer der Wasserableitung bei jedem Abfischvorgang 5. der Wasserrechtsbehörde auf Anforderung ein Bericht betreffend die Einhaltung der Festlegun- gen der Z 1 bis 4 sowie ein Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung der Rückstände aus der Aquakultur und der Wasserreinigung vorgelegt wird.
(6) Probenahme und Analyse für einen Parameter der Anhänge A bis C sind bei der Eigenüberwa- chung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV sowie gemäß den in Anhang D enthalte-
nen Methodenvorschriften durchzuführen.
(7) Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 gilt bezüglich Eigen- und Fremdüberwa- § 5. (1) Eine bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Einleitung gemäß § 1
Abs. 2 bis 4 hat innerhalb von fünf Jahren den Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C zu entspre-chen. Bei einer Einleitung gemäß § 4 Abs. 4 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 4 Z 6 als An-passung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen. Bei einer Einleitung gemäß § 4 Abs. 5 gilt der erstmalige Nachweis gemäß § 4 Abs. 5 Z 5 als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 1 und 2 WRG 1959; dieser Nachweis ist spätestens fünf Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung vorzulegen.
(2) Für eine Einleitung gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 oder Abs. 5 gilt § 8 AAEV.
(3) Diese Verordnung tritt ein Jahr nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.

Source: http://www.oekoverein.at/files/aev_aquakultur.pdf

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