Verfahren nr. o3v 12 6

Obergericht Appenzell Ausserrhoden
3. Abteilung

Urteil vom 3. Juli 2013

Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichter Dr. S. Graf, B. Dick, H.P. Fischer, Ch. Wild Obergerichtsschreiber J. Kürsteiner A___
vertreten durch: RA B___
IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4,
9102 Herisau
Invalidenversicherung
Rechtsbegehren
a) des Beschwerdeführers (sinngemäss):
1. Das Leistungsbegehren sei im Sinne einer Kostengutsprache für Leistungen der Invali- 2. Eventualiter sei der Entscheid der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden aufzuheben und für ergänzende Abklärungen zurückzuweisen. 3. Dem Versicherten sei für das Verwaltungsverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. b) der Vorinstanz:
Sachverhalt
Am 30. August 2007 meldete sich A___, geboren am XX. Dezember 1965, bei der Invalidenversicherung wegen psychischen Beschwerden seit Frühsommer 2006 an. Bereits mit Zeugnis vom 17. Dezember 2006 hatte Dr. med. C___, FMH allgemeine Medizin, Niederteufen, angegeben, dass der abrupte Tod der Ehefrau (bei bekannter Herz- rhythmusstörung) am 20. Mai 2006 den Versicherten in eine psychische Krise gestürzt habe, in deren Rahmen er Ende August 2006 seine Arbeitsstelle gekündigt habe. Aus einem Bericht von med. pract. D___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und - psychotherapie, St. Gallen, an die E___-Versicherung vom 5. März 2007 geht u.a. hervor, dass der Versicherte in letzter Zeit wieder mehr Alkohol konsumiert und auch gelegentlich wieder einen Joint geraucht habe; nach zweimaligem Sniffen von Heroin befürchte er einen Rückfall in Drogen, mit deren Konsum er mit 16 Jahren begonnen habe. Bereits seine erste Frau habe er 1998 durch Suizid verloren, welche Belastung er aber offenbar nach kurzer Gemäss Bericht von Dr. med. F___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, St. Gallen, an die E___-Versicherung vom 25. Juni 2007 sei es nach zwei Ohnmachtsanfällen seines ebenfalls an Herzrhythmusstörungen leidenden sechsjährigen Sohnes M___ zu einer erneuten akuten Belastungsreaktion mit einer depressiven Entwicklung gekommen, wobei aktuell keine psychopathologischen Befunde bestünden. Vermutlich liege eine Identitäts- diffusion im Rahmen einer Persönlichkeitsstörung vor, welche längerfristig allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit von 20% begründen könnte. Im Rahmen der am 9. Juli 2008 gewährten beruflichen Massnahme hielt die IV-Stelle mit Zwischenbericht vom 19. Januar 2009 fest, die Firma G___ wolle den Versicherten nicht weiter beschäftigen wegen seines Verhaltens mit jeweils mangelnder Pünktlichkeit und Nach einem weiteren Zwischenbericht der IV-Stelle vom 22. Mai 2009, wonach der Versi- cherte die Angebote eines Trainings in der H___ und eines Berufsförderungskurses in der I___ ausgeschlagen habe, liess sie ihn in der J___ GmbH von Anfang September bis Ende Dezember 2009 beruflich abklären. Gemäss deren auf den 21. Dezember 2012 datierten Schlussbericht habe er zwar ein grosses Engagement gezeigt und gute Leistungen erbracht, jedoch viele Absenzen wegen seiner eigenen Krankheit und wegen der Betreuung des Sohnes oder der Eltern aufgewiesen. Massnahmen betreffend berufliche Integration machten nur nach einer Veränderung der persönlichen Situation Sinn. Im Schlussbericht vom 11. Januar 2010 meinte die IV-Stelle, eine solche sei allenfalls ärztlich Aus dem Gutachten von Dr. med. L___, Facharzt für Psychiatrie/Psychotherapie und für Allgemeinmedizin, Diepoldsau, vom 29. Oktober 2010 geht hervor, dass der Versicherte seit 2006 anhaltend unter schweren depressiven Episoden leide, wobei bisher aber eine medikamentöse Behandlung nur mit Sertralin (und Temesta) erfolgt sei, die gemäss Psychiater D___ aber unterbrochen und erst im Mai 2009 wieder aufgenommen worden sei. Seit vier Jahren nehme der Explorand morgens 8 mg Subutex als Substitutionsmittel zur Entwöhnung von einer Opiatabhängigkeit. Auch räume er einen Cannabis-Konsum von ein bis zwei Joints abendlich ein; dem Wunsch nach einer Urinkontrolle habe Dr. C___ bzw. der Patient bislang nicht entsprochen. Im Rahmen der 29jährigen Krankheitsdauer seien sieben stationäre Aufenthalte mit Entzug in der Klinik in Herisau und eine zweijährige Entwöhnungsbehandlung im Aebihus in Belp bei Biel erfolgt; seit vier Jahren werde er auch von Psychiater D___ behandelt. Vom Schweizer Staat fühle er sich jedoch alleine gelassen. Die von dritter Seite behauptete rezidivierend schwere depressive Episode wirke angesichts der Fähigkeit des Versicherten, den eigenen Haushalt zu führen und als Hausmann den Sohn zu versorgen, einen Freundeskreis aufrechtzuerhalten und einkaufen Der mässig bis stark reduzierte Antrieb und die vom Versicherten beklagte fehlende Ener- gie seien zu einem wesentlichen Teil auf die fortbestehende Polytoxikomanie zurückzufüh- ren. Inwieweit diese und die Depression unter einer adäquaten Behandlung fortbestünden, sei schwer einzuschätzen. Jedenfalls sei zumindest ein zweites und drittes Antidepressi- vum anzuwenden und die Psychotherapie zu dokumentieren. Mehrjährige heroinfreie Inter- valle liessen eine Drogenabstinenz erwarten, wie auch - in stationärem Rahmen - eine Re- Gemäss Aktennotiz des regionalärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) Ost- schweiz werde ein bedeutender Teil der Funktionseinschränkungen durch den Suchtmittel- konsum überlagert, weshalb die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen für IV-Leistun- gen nicht abschliessend geklärt werden könnten. Zu erwägen sei darum eine Auflage be- treffend Suchmittelabstinenz und betreffend Psychotherapie. Nach einer Anfrage der IV-Stelle betreffend den aktuell behandelnden Psychiater vom 14. Dezember 2010 teilte der Versicherte nach wiederholten Mahnungen schliesslich am 20. April 2011 telefonisch mit, dass ihn kein Psychiater behandeln wolle. In der Folge auf- erlegte ihm die IV-Stelle gleichentags schriftlich eine ambulante Psychotherapie, unter Hin- weis auf die ihm obliegende Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht. Mit Schreiben vom 21. April 2011 kam die Verwaltung - wiederum unter Hinweis auf die er- wähnten Pflichten - darauf zurück und meinte, die nötige weitere medizinische Abklärung mache erst nach einer sechsmonatigen und zweimal pro Monat kontrollierten Suchtmittel- abstinenz Sinn. Erst hinterher könne über berufliche Massnahmen oder allenfalls eine Rente entschieden werden. Bei Verstoss gegen die Abstinenz werde aufgrund der Akten entschieden und das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen. Mit Schreiben vom 5. Mai 2011 liess der Versicherte der IV-Stelle durch RA B___ mitteilen, dass Dr. K___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, Goldach, ab dem frühestmöglichen Termin Ende Juni die Behandlung aufnehme. Die Suchtmittelabstinenz werde durch Dr. C___ begleitet. Aufgrund der unüblich langen und zum kleinsten Teil selbstverschuldeten Verfahrensdauer sei die Überwachungsfrist von sechs auf höchstens In Anbetracht einer Aktennotiz des RAD Ostschweiz vom 11. Mai 2011, wonach dieser Verkürzung zu entsprechen sei, sofern bis zu einer weiteren ärztlichen Begutachtung wei- terhin Abstinenznachweise beigebracht würden, auch bezüglich Alkohol, da es häufig zu einer Suchmittelverschiebung komme, kam die IV-Stelle mit Schreiben vom 12. Mai 2011 auf ihr Schreiben vom 21. April 2011 zurück und meinte nunmehr, der Versicherte habe eine sechsmonatige Abstinenz von Cannabis und Alkohol mittels einmonatlichen Urinkon- In der Folge gelangte RA B___ mit Schreiben vom 27. Juli 2011 und vom 22. August 2011 an Psychiater D___ betreffend Erstellung eines Berichts. Die IV-Stelle erinnerte den Versicherten ihrerseits mit Schreiben vom 21. September 2011 an seine Pflichten, da er gemäss Dr. C___ bis anhin noch keine Abstinenzkontrolle habe durchführen lassen; entsprechende Laborwerte seien nunmehr bis spätestens 10. Oktober 2011 vorzulegen. In der Folge teilte Dr. K___ mit Schreiben vom 6. Oktober 2011 mit, der Versicherte habe bei ihm am 27. Juni 2011 eine ambulante Behandlung aufgenommen mit Folgeterminen am 25. August und 6. Oktober 2011. Eine höhere Terminfrequenz sei bisher wegen Fortbildung und Ferien unterblieben, jedoch für 2012 vorgesehen. Mit Vorbescheid vom 21. Oktober 2011 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abwei- sung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, da er die Cannabisabstinenz nicht mittels Dagegen erhob dieser mit Schreiben vom 21. November 2011 einen Einwand (s. lit. C.1 hiernach), unter Beilage u.a. einer Bestätigung der Fahrschule Schweizer in Teufen vom 10. November 2011 betreffend Anmeldung zum theoretischen Unterricht als Taxifahrer. Nach einer Stellungnahme des RAD Ostschweiz vom 20. Dezember 2011 wies die IV- Stelle mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 das Leistungsbegehren mangels Nachweis der Cannabisabstinenz mittels Laborwerten ab. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2011 wies sie ausserdem das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Vorbe- Dagegen liess der Versicherte mit Schreiben vom 23. Januar 2012 Beschwerde erheben. Es fehle ein Bericht des behandelnden Psychiaters D___. Angesichts der Vorgeschichte und des ausgewiesenen Krankheitsbildes erscheine die Auflage der Cannabisabstinenz als untauglich hinsichtlich der beruflichen Eingliederung, zumal dessen Konsum die berufliche Eingliederung nicht massgeblich negativ beeinflusse. Die lange Bearbeitungsdauer des Leistungsgesuchs komme einer Rechtsverweigerung gleich. Wenn Psychiater D___ nicht fähig oder willens sei, einen Bericht zu erstatten, hätte die IV-Stelle einen anderen Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 ersuchte RA B___ um Sistierung des Verfahrens, bis der Versicherte nach dem Tod seines Sohns vom Vortag bezüglich der im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege noch beizubringenden Informationen befragt werden könne. Zwar wurde das Verfahren daraufhin am 17. Februar 2012 sistiert, doch erstattete die IV- Stelle am 21. Februar 2012 eine noch vorher versandte Beschwerdeantwort. Mit Schreiben vom 12. Juni 2012 teilte RA B___ mit, dass im Juni 2012 eine stationäre Rehabilitation in Seewis geplant sei. Danach werde er den Versicherten umgehend kontak- tieren betreffend Fortgang des Verfahrens. Im Bericht des RehaZentrums Seewis vom 13. August 2012 ist die Rede von einem psychophysischen Erschöpfungszustand (Burn- out). Die Medikation bestehe im Antidepressivum Remeron, dem Beruhigungsmittel Auf Anfrage hin ersuchte RA B___ das Obergericht am 29. Januar 2013 um Wieder- aufnahme des Verfahrens. Nach dem Tod des Sohnes sei die Witwerrente auf Ende Februar 2012 eingestellt worden. Auch bestehe seither eine tiefe Depression. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. Februar 2013 die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährt. Mit Replik vom 25. März 2013 und Duplik vom 16. April 2013 beharrten die Parteien ferner auf ihren jeweiligen Standpunkten. Erwägungen
1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass
diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. A___ meldete sich bei der Invalidenversicherung am 30. August 2007 an, da er seit
Frühsommer 2006 an psychischen Beschwerden leide. Am 1. Januar 2008 ist die 5. IV- Revision gemäss Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5129) in Kraft getreten. Ferner ist am 1. Januar 2012 das erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision gemäss Bun- desgesetz vom 18. März 2011 (AS 2011 5659) in Kraft getreten, und am 1. Januar 2013 das zweite Massnahmenpaket der 6. IV-Revision gemäss Bundesgesetz vom 15. Juni 2012 (AS 2012 5559). Bei der Prüfung eines allenfalls schon vorher entstandenen Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten. Demzufolge sind die vom Versicherten mit der erwähnten Anmeldung beantragten Leistungen für die Zeit bis Ende 2007, bis Ende 2011 und bis Ende 2012 aufgrund der bisherigen und ab die- sem Zeitpunkt - bis zum Erlass der strittigen Verfügungen vom 22. und 23. Dezember 2011, welche rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefug- nis bilden (BGE 132 V 215 Erw. 3.1.1) - nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 Erw. 1, Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_491/2008 vom 9. März 2009 Erw. 2.1). Dies fällt materiellrechtlich insofern ins Gewicht, als bereits mit der 5. IV-Revision, insbe- sondere aber mit der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen 6. IV-Revision der Grundsatz "Eingliederung vor Rente" - dieser gilt an sich seit jeher (vgl. die ursprüngliche, ab 1. Januar 1960 geltende Fassung von Art. 28 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 2010, S. 77) - Als Invalidität gilt gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Verbindung mit Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) die durch einen körper- lichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit andauernde Erwerbs- unfähigkeit. Gemäss Art. 28 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 Prozent, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid sind. Nach Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verringern und den Eintritt einer Invalidität zu verhindern. Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Ver- besserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenk- zeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Le- ben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit stützt sich die Verwaltung (und im Beschwerde- fall das Gericht) auf Unterlagen, welche von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind (BGer-Urteil 9C_285/2009 vom 16. März 2010 Erw. 2.2). Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wich- tige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 Erw. 4). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 Erw. 5.1, BGE 125 V 351 Erw. 3a). Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingehol- ten Berichten von externen Spezialärzten ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien dagegen sprechen. In Bezug auf Berichte von Hausärzten bzw. behandelnden Ärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsa- che Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrau- ensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 Erw. 3, Urteil des Bundesgerichts 9C_739/2008 vom 26. März 2009 Erw. 2.4), was auch mit der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag zusammenhän- gen mag (BGer-Urteile 9C_739/2008 vom 26. März 2009 Erw. 2.4, 9C_602/2007 vom 11. April 2008 Erw. 5.3). Gleichwohl hat der Richter zu prüfen, ob eine von einer Partei ein- geholte ärztliche Stellungnahme in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des von der Verwaltung oder vom Gericht bestellten medizinischen Sachverständigen derart zu erschüttern vermögen, dass davon abzuweichen ist. In der Invalidenversicherung gilt wie erwähnt seit jeher der Grundsatz Eingliederung vor Rente, und dies noch verstärkt seit der 5. und 6. IV-Revision (s. Ziff. 2 hiervor). Nach Rand- ziffer 1047 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversiche- rung (KSIH), die seit Jahren unverändert in Kraft ist, sind für die Beurteilung der Eingliede- rungsfähigkeit die Stellungnahme des RAD und die übrigen Abklärungen massgebend. Die Abklärungen müssen aufzeigen, welche beruflichen Tätigkeiten die betroffene Person in Berücksichtigung ihres Gesundheitszustandes noch ausüben könnte und ob solche Arbeitsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich vorhanden wären. Zu diesem Zweck kann die IV-Stelle Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen sowie Abklärungen an Ort und Stelle durchführen (Art. 69 Abs. 2 IVV). Wird eine Eingliederung nicht für möglich gehalten, müssen dafür konkrete und objektive Hinweise vorliegen. Die IV-Stelle darf sich nicht bloss auf die subjektiven Angaben der versicherten In Nachachtung dessen versuchte die IV-Stelle einen Bericht beim behandelnden Psychia- ter D___ einzuholen, der diesem Ansinnen jedoch trotz wiederholter Erinnerungen bzw. Mahnungen vom 8. November und 10. Dezember 2007, vom 13. März, 24. April, 26. Mai und vom 9. Juli 2008 (s. ferner die Erinnerungen vom 26. März und vom 28. April 2009 betreffend das am 23. Januar 2009 zugestellte Berichtsformular) nicht entsprach, während er seiner Pflicht gegenüber der E___-Versicherung am 5. März und 23. Juli 2007 sowie am 17. Februar 2009 genügte. Erst am 4. Mai und insbesondere am 16. Mai 2009 liess sich er sich schliesslich auch gegenüber der IV-Stelle vernehmen, jedoch nur im Rahmen einiger weniger Notizen zu einer Aktennotiz des RAD und eines kurzen Schreibens auf Wunsch des Versicherten und nicht eines Berichts. Wenn letzterer in der Beschwerde meint, die Verwaltung hätte unter diesen Umständen einen anderen Therapeuten bestimmen müssen, so verkennt er die Rolle der IV-Stelle, der es lediglich aber immerhin oblag, medizinische Berichte betreffend seinen Gesundheitszu- stand einzuholen, während die Wahl des Therapeuten in der Kompetenz des Versicherten liegt. Dementsprechend beauftragte die Verwaltung Psychiater Dr. L___ mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieses basiert neben der Exploration vom 20. Oktober 2010 u.a. auch auf den psychiatrisch relevanten Anteilen aus den von der IV-Stelle überlassenen Akten. Während den Angaben des behandelnden Psychiaters D___ nach den oben wie- dergegebenen Beweisgrundsätzen (Ziff. 4 hiervor) angesichts seiner Rolle ohnehin mit einer gewissen Vorsicht zu begegnen ist, so erscheint das Gutachten L___ als nachvoll- ziehbar und schlüssig, sodass an seiner Beweistauglichkeit nicht zu zweifeln ist. Übrigens kamen Psychiater D___ im Bericht vom 5. März 2007 (unter der Überschrift Arbeitsfähigkeit) und Psychiater Dr. F___ mit Bericht vom 25. Juni 2007 hinsichtlich der Grundproblematik der Polytoxikomanie zu ähnlichen Schlussfolgerungen wie Dr. L___, wenngleich der erstere Arzt diesbezüglich nur von einer erheblichen Rückfallgefahr und von einer mangelnden Ordnung in den persönlichen Angelegenheiten sprach, obwohl der Explorand ihm gegenüber einen aktuellen und wiederholten Konsum von Cannabis und Heroin einräumte. In Würdigung des Gutachtens L___ erschienen die Erfolgsaussichten allfälliger beruflicher Massnahmen angesichts der bisherigen negativen Erfahrungen mit dem Versicherten als gering, wie insbesondere aus den Zwischenberichten der IV-Stelle betreffend berufliche Massnahmen vom 19. Januar 2009 und vom 22. Mai 2009 sowie aus dem Schlussbericht vom 11. Januar 2010 hervorgeht. Vor diesem Hintergrund erachtete die IV-Stelle die Anordnung von Auflagen vor weiteren beruflichen Massnahmen zu Recht als geboten. Dies war zunächst einmal die Auflage vom 20. April 2011 betreffend ambulante Psychotherapie nach einem Wechsel des Therapeuten unter Bekanntgabe des neuen Therapeuten. Zum andern erachtete sie mit der Auflage vom 21. April 2011 in Anlehnung an das Gutachten L___ eine umfassende Suchtmittelabstinenz als notwendig, die mittels zweimal pro Monat durchzuführendem Urintest nachzuweisen war, kam jedoch nach einer Intervention von RA B___ gemäss Schreiben vom 5. Mai 2011 mit einer abgeänderten Auflage vom 12. Mai 2011 darauf zurück, indem sie nunmehr nur noch eine Cannabisabstinenz, die überdies bloss noch mit einem einzelnen Urintest pro Monat kontrolliert werden sollte, während einer Frist von wiederum sechs Monaten anordnete. Doch auch dieser abgemilderten zweiten Auflage mochte sich der Versicherte nicht unterziehen, wie aus den (telefonischen) Angaben Dr. C___ zu schliessen war, wes- halb sich die IV-Stelle veranlasst sah, den Versicherten mit Schreiben vom 21. September 2011 auf seine Mitwirkungspflicht nach Art. 21 Abs. 4 ATSG aufmerksam zu machen, unter erneutem Hinweis auf die Säumnisfolge. An dieser Sachlage änderte das Schreiben Dr. K___ vom 6. Oktober 2011 nichts, zumal dieser Arzt vom Beschwerdeführer offenbar nicht über die relevanten Umstände betreffend die beiden gegenüber ihm bestehenden Auflagen aufgeklärt worden war. Bekanntlich hatte letzterer die Behandlung beim erwähnten Psychiater erst am 27. Juni 2011 aufgenommen, nachdem er sich zuvor bezüglich des bereits im Gutachten L___ thematisierten Wechsels des behandelnden Psychiaters auf Anfrage der IV-Stelle vom 14. Dezember 2010 und nach Erinnerungen/Mahnungen vom 20. Januar, 18. März und vom 19. April 2011 - abgesehen von einem Schreiben RA B___ vom 15. Februar 2011, wonach sein Klient weiterhin einen anderen Psychiater suche - erst am 20. April 2011 zur telefonischen Mitteilung her- beigelassen hatte, dass ihn kein Psychiater nehmen wolle, worauf ihm die Verwaltung glei- chentags die bereits erwähnte Auflage betreffend ambulante Psychotherapie gemacht hatte. Während der Beschwerdeführer der Auflage betreffend Psychotherapie verspätet also doch noch nachkam, verweigerte er die Kooperation hinsichtlich der kontrollierten Seitens der IV-Stelle erging in der Folge ein Vorbescheid, womit dem Versicherten mangels Kooperation die beantragten Leistungen zu Recht verweigert wurden. Inwiefern daran die Bestätigung einer Autofahrschule vom 21. Oktober 2011 und eines nach Abschluss der Taxifahrer-Ausbildung in Frage kommenden Arbeitgebers vom 17. November 2011 etwas ändern können sollten, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend erliess die IV-Stelle am 22. Dezember 2011 die vorliegend angefochtene Verfügung zu Recht, weshalb die dage- Selbst wenn der Bericht des Rehazentrums Seewis vom 13. August 2012, der deutlich später erstattet wurde, in die vorliegende Betrachtung einbezogen würde - massgebend für die richterliche Überprüfungsbefugnis ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Verfügungserlas- ses (BGE 129 V 167 Erw. 1), wobei aus prozessökonomischen Gründen jedoch aus- nahmsweise auch die Verhältnisse nach Erlass der Verfügung einbezogen werden können, sofern der nachträgliche Sachverhalt hinreichend genau abgeklärt wurde und die Verfah- rensrechte der Parteien gewahrt wurden (BGE 130 V 138 Erw. 2.1, bestätigt u.a. durch BGer-Urteil 8C_42/2008 vom 19. Januar 2009 Erw. 2.3) - änderte sich nichts an der Rechtmässigkeit der erwähnten Verfügung, da im Bericht nur von einem psychophysischen Erschöpfungszustand und vom Ausschleichen des Beruhigungsmittels Temesta gespro- chen wird, während die medikamentöse Psychotherapie mit Remeron statt Sertralin und die Opiat-Substition mit Subutex fortgesetzt wurde. Was die vom Beschwerdeführer monierte überlange Verfahrensdauer anbelangt, so sind zwischen der Anmeldung bei der Invalidenversicherung von Ende August 2007 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Dezember 2011 (s. bezüglich der Verfügung vom 23. Dezember 2011 Ziff. 8 hiernach) zwar etwas mehr als vier Jahre verstrichen, doch nahm die Angelegenheit mit drei Ausnahmen einen ordnungsgemässen Fortgang. Zum einen bewies die IV-Stelle im Falle von Psychiater D___ zu Beginn durchaus einige Geduld, indem sie ihn insgesamt mit sechs Erinnerungen bzw. Mahnungen, das letzte Mal mit Schreiben vom 9. Juli 2008, an den geschuldeten Bericht erinnerte, wozu ihm am 3. September 2007 ein Berichtsformular zugestellt worden sei. Immerhin gab dieser Arzt am 4. und 16. Mai 2009 zwei kurze Stellungnahmen zuhanden der Verwaltung ab. Zum andern liess sich aber der Beschwerdeführer selber übermässig viel Zeit einerseits mit dem Wechsel des Psychotherapeuten, dessen Personalien er der IV-Stelle gemäss Schrei- ben vom 14. Dezember 2010 zu melden hatte, was jedoch nach wiederholten Mahnungen, letztmals am 19. April 2011, erst nach einer schriftlichen Auflage mit Schreiben RA B___ vom 5. Mai 2011 der Fall war, wobei die Behandlung bei Dr. K___ erst am 27. Juni 2011 Die grösste Verzögerung ergab sich jedoch durch die Verweigerung des Beschwerdefüh- rers bezüglich der zunächst am 21. April 2011 angeordneten umfassenden Auflage, die auf dessen Intervention hin durch die mildere Auflage vom 12. Mai 2011 ersetzt wurde. Nach einem zeitlich angemessenen Zuwarten liess die Verwaltung dem Versicherten zunächst die gesetzlich vorgesehene Mahnung vom 21. September 2011 zukommen und erliess in der Folge innert nützlicher Frist Vorbescheid und Verfügung(en). Zu bedenken ist hinsichtlich der Verfahrensdauer schliesslich, dass wiederholt mehrmona- tige Arbeitsversuche im Rahmen der beruflichen Massnahmen stattgefunden haben. Unter diesen Umständen kann von einer überlangen, der IV-Stelle anzulastenden Verfahrens- Nur am Rande sei noch bemerkt, dass die Notwendigkeit beruflicher Massnahmen fraglich ist, nachdem Dr. L___ in einer andern als der bisherigen gelernten Tätigkeit als Drucker auch bei adäquater medizinischer Behandlung keine höhere Arbeitsfähigkeit sah und sich der Beschwerdeführer ohne stichhaltigen Grund weigert, an seine bisherige Stelle - gemeint ist damit wohl nicht der bisherige Beruf - zurückzukehren, was durchaus als Ver- letzung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht interpretiert werden kann. Erwähnt sei ferner mit Blick auf eine allfällige Prüfung der Rentenfrage, dass Drogen-, Medikamen- ten- und Alkoholsucht in der Invalidenversicherung im Regelfall nicht als relevant anerkannt wird, also keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermag (BGE 102 V 165). Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei- ständung im Vorbescheidverfahren anbelangt, so sind die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren folgende: sachliche Gebotenheit im konkreten Fall, Bedürftigkeit der Partei und fehlende Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (BGE 132 V 200 Erw. 4.1). Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren besteht ein Anspruch auf anwaltliche Verbeiständung nur in Ausnahmefällen, in denen ein Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- oder Vertrau- ensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Zu gewichten ist auch die Fähigkeit der versicherten Person, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGer-Urteil 8C_717/2012 vom 8. Der vorliegende Sachverhalt ist weder medizinisch noch rechtlich komplex. Die Problematik lag und liegt vielmehr in der Polytoxikomanie und in der diesbezüglich ungenügenden Kooperationsbereitschaft des gemäss Gutachten L___ über einige bzw. erhebliche intellektuelle und soziale Ressourcen verfügenden Versicherten, woran die Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt bei einer ex ante-Betrachtung nichts änderte (was sich retro- spektiv denn auch bewahrheitete). Falls doch eine Hilfestellung nötig gewesen wäre, hätte der Versicherte sich dafür an die in der Rechtsprechung vorgesehenen anderen Stellen wenden müssen (BGer-Urteil 8C_717/2012 vom 8. November 2012 Erw. 2). Die Beschwerde ist also auch betreffend die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers durch RA B___ im Verwaltungsverfahren vor der IV-Stelle abzuweisen. Nach Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Vorliegend ist dem Beschwerdeführer eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- aufzuerlegen, die jedoch wegen der mit Verfügung vom 5. Februar 2013 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen ist, unter Vorbehalt der Nachforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse. Dem Beschwerdeführer wurde mit der erwähnten Verfügung auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch RA B___ gewährt. Diesem ist zulasten der Staatskasse praxisgemäss eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'250.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten, unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall günsti- ger(er) wirtschaftlicher Verhältnisse beim Beschwerdeführer. Das Obergericht erkennt:
1. Die Beschwerden von A___ betreffend berufliche Massnahmen und betreffend unent- geltlicher Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren werden abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- auferlegt, die zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege jedoch auf die Staatskasse genommen wird, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwerdeführer für den Fall günstigerer wirtschaftli-cher Verhältnisse. 3. RA B___ wird als unentgeltlichem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eine Entschädigung von pauschal Fr. 2'250.-- (inklusiv Barauslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Staatskasse ausgerichtet, unter Vorbehalt der Rückforderung beim Beschwer-deführer für den Fall günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse.
4. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung beim
Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent-lich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen und dreifach einzureichen. Der angefochtene Ent-scheid mitsamt Zustellcouvert ist beizulegen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Die Beweismittel sind zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdeführer diese in Händen hat, beizulegen. 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Vertreter, die Vorinstanz und an das
Im Namen der 3. Abteilung des Obergerichts

Der Obergerichtsvizepräsident:

Source: http://www.ar.ch/fileadmin/user_upload/Gerichte/Verwaltungsgericht/Gerichtsentscheide/Verfahren_Nr._O3V_12_6.pdf

Molly_letsch_cv

CV - Molly R. Letsch, molly.letsch@gmail.com Molly R. Letsch molly.letsch@gmail.com - www.mollyrletsch.info TEACHING INTERESTS Introductory Biology; Environmental Science; Writing in the Sciences; Evolution; Molecular Genetics RESEARCH INTERESTS Phylogenetics; Genomics; Systematics; Population genetics; Symbiosis; Evolution EDUCATION 2011 Ph.D. Ecology and Evolution, Un

Méd. anestesista.qxp

P R E F E I T U R A D O M U N I C Í P I O D E VA L I N H O S E D I TA L D E C O N C U R S O P Ú B L I C O - Nº 0 1 / 2 0 0 8 CARGO: MÉDICO ANESTESISTA PLANTONISTA NÍVEL DE ENSINO: SUPERIOR COMPLETO INSTRUÇÕES GERAIS 2) Assinale a alternativa em que a conjunção estabelece uma relação de condição. I. Nesta prova, você encontrará 4 (quatro) páginasnumeradas seqüe

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